Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

124 1894. 
8 4. 
Hinsichtlich derjenigen leicht entzündlichen Gegenstände, welche bei der Anlage 
einer Eisenbahn, innerhalb der in den §§ 1 und 2 festgesetzten Entfernungen bereits 
gelagert sind, bestimmt im Einzelfalle das Fürstliche Ministerium, ob und welche 
Vorkehrungen zum Schutze derselben gegen die durch die Nähe der Eisenbahn be- 
dingte Feuersgefahr getroffen werden müssen. 
l "5. 
Die in dem § 37 der Neuen Bauordnung für das Fürslenthum Schwarzburg- 
Rudolstadt vom 20. April 1894, betreffs Errichzung von Gebäuden oder 
Gebändetheilen in der Nähe von Eisenbahnen, sowie betreffs der bei Anlage 
einer Eisenbahn innerhalb der daselbst fesigesetzten Entsernungen bereits vor- 
handenen Gebäude, getroffenen gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt. 
86. 
Gegenwärtige Verordnung tritt vom Tag ihrer Verkündigung ab in Krafl. 
Rudolstadt, den 11. Mai 1894. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
In Vertretung: 
von Holleben.
	        
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