1894. 127
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
10. Stückk vom Jahre 1894.
vom 27. April 1894,
die Anlegung von Grundbüchern betreffend.
Wir Günther, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg rc.
haben in der Absicht, die Ergebnisse der Landesvermessung thunlichst sicher zu stellen,
für diejenigen Gemeindebezirke, in denen die Fektstellung der Flurkarte nach den
Vorschriften in 6§5 19.—30 des Gesetzes vom 26. Juli 1861 (Ges. Samml. S. 109 f..)
staligefunden hat, die Einführung von Grundbüchern beschlossen und verordnen dem-
gemäß auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Zustimmung des getreuen
Landtags andurch was folgt.
Für jede Gemeinde, hinsichtlich deren Flur eine Grenzrevision oder eine Neu-
vermessung slattgefunden hal, wird ein Grundbuch angelegt, in welches die in dem
Gemeindebezirke (— Flur und Ortslage —) befindlichen Grundslücke eingetragen
werden.
Die Eintragung erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der vorausgegangenen
Erörterung der Grundeigenihumsverhälkiiss e und Ediktalisirung der Flurkarte nach
Maßgabe der Vorschristen in §§ 19— 30 des Gesetzes über die Landesvermessung
vom 26. Juli 1861 (Ges. Samml. S. 109 ff.).
Auch für Orte, in welchen nach Mahgabe des Gesetzes vom 7. Jannar 1856
(Ges- Samml. S. 5 ff.) die Zusammenlegung der Grundstücke stattgefunden hal, kann
die Anlegung des Grundbuchs erfolgen, nachdem eine Grenzrevision und das Edik-
talisirungsverfahren nach Maßgabe des Landesvermessungsgesetzes vorausgegangen ilsl.
Fürstl. Schwarzb.= Rudolst. Gesetzsammlung LV. 21
Ausgegeben in Rudolfladt am 8. August 1804.