1894. 129
Der Zeilpunkt, von welchem ab das Grundbuch als angelegk gilt und die Stelle
des bisherigen, nunmehr außer Kraft tretenden Hypothekenbuchs vertritt, wird vom
Ministerium (Justiz-Abtheilung) im Verordnungswege bekannt gegeben.
55.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen erläßt das
Ministerium (Justiz-Abtheilung).
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucklem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 27. April 1894.
(L. S. Göänther, Fürst zu Schwarzburg.
rck.
von Sta
M XV. Verordnung
vom 10. Juli 1894,
zur Ausführung des Gesetzes, die Anlegung von Grundbüchern
etreffend.
Zur Ausführung des Gesetzes vom 27. April d. Is., die Anlegung von Grund-
büchern beireffend, verordnen wir mit landesherrlicher Genehmigung was folgt:
art. 1.
Für die Form und Einrichtung der Grund= und Hypothekenbücher ist das vom
Ministerium nach Größe, Eintheilung, Papier, Vordruck zu bestimmende Formular
maßgebend. Die Bücher werden nach dem unter A. beigefügten Schema geführt.
Soweit dieses nicht abweichende Anordnungen enthält, finden die Vorschriften in
den §§ 9 bis 37 der Ausführungsverordnung zu den beiden Gesetzen, die gericht-
liche Uebereignung unbeweglicher Sachen und die Verbesserung des Hypothekenwesens
betreffend, vom 20. Juni 1856 (Ges.= Samml. S. 209) in Verbindung mit der
Ministerialverordnung vom 8. August 1856, betreffend die Ausführung des Hypo-
theken, und Eigenthumsgesetzes bezüglich des Fürstlichen Justizamtes Frankenhausen
Anwendung.