1894. 143
Gesetzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
12. Stück vom Jahre 1891.
LAXVIII. Verordnung
vom 21. September 1891.
betreffend die Veranlagung und Erhebung von Bergwerksabgaben.
Auf Grund des § 175 des Berggesetzes vom 20. März 1894 (Ges.= Samml.
S. 19 ff) verordnen wir wegen der Veranlagung und Erhebung von Bergwerksab=
gaben was folgt:
Sl.
Die nach § 175 des Berggesetzes vom 20. März 1894 zu erhebende Berg-
werksabgabe wird von dem Bruttoertrage eines jeden Vergwerks berechnet.
Bei Erzbergwerken werden jedoch die Poch,, Wasch-, Hütten= und sonstigen
Zubereitungskosten vom Erlöse, beziehungsweise von dem Werthe der Produktie in
Abzug gebracht.
Die auf Stein= und Brannkohlen-Bergwerken zum eigenen Verbrauche für die
Betriebsunternebmungen des Vergwerks abgegebenen Kohlen unterliegen der Ver-
steuerung nicht. Hierzu werden jedoch diejenigen Kohlen, welche als Theil des
Lohnes an Bergarbeiter oder Grubenbeamte abgegeben werden, nicht gerechnet.
82.
Die Bergwerksabgaben sind von dem Zeitpunkte ab zu enkrichten, wo der Erlös
des Bergwerks einen Ueberschuß über die laufenden Betriebskosten gewährt und so
lange dies geschieht. Dieselben dürfen jedoch in keinem Falle vor Ablauf eines
vom Beginn der Förderung an zu berechnenden Freijahrs erhoben werden.
Fürstl Schwarzb., Rudolst. Gesetzsammlung LV. 23
Ausgegeben in Ruvolstadt am 30. September 1894.