Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894. 147 
87. 
Jede Hebamme ist gehalten, sich alle drei Jahre einer Nachprũfung durch den 
belreffenden Bezirks-Physikus, und im Falle des Nichtbestehens derselben jedes Vier- 
teljahr bis zur Erfüllung der gestellten Anforderungen einer abermaligen Prüfung 
zu unterziehen. 
868. 
Damit die durch die Rücksicht auf das gemeine Wohl gebotene Anzahl von 
Hebammen jeder Zeit vorhanden ist, sind für einzelne Orte oder für mehrere zu 
einem Hebammenbezirk vereinigte Gemeinden und Gutsbezirke Orts= oder Bezirks- 
Hebammen anzgustellen. 
Zur Bildung neuer, sowie zur Abänderung schon bestehender Hebammenbezirke 
ist die Genehmigung des Ministeriums erforderlich. 
Die Anstellung der Orts und Bezirks. Hebammen erfolgt auf Vorschlag der 
betheiligten Gemeinde- und Guts-Bezirke durch das Landrathsamt im Einvernehmen 
mit dem Bezirks-Physikus. 
§59. . 
Hebammen, welche auf Kosten oder mit Unterstützung des Staates oder von 
Gemeinden ausgebildet wurden, sind verpflichtet, die Stelle als Orts- oder Bezirks- 
Hebamme anzunehmen und in derselben mindestens 3 Jahre zu verbleiben, oder die 
erhaltene Unterstützung zurückzuzahlen. 
8 10. 
Die Amnahme der Orts= und Bezirks-Hebammen hat durch einen förmlichen 
Vertrag zu erfolgen. 
In diesem Vertrage ist der Hebamme zuzusichern: 
I. eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Besoldung, thunlichst in 
bestimmten Zeitabschnitten steigend bis zu einem Höchstbetrage; 
2. für den Fall der Dienstunfähigkeit eine laufende Unterstützung; 
3. unentgeltliche Beschaffung der erforderlichen Instrumente, Geräthe, 
Bücher und Desinfektionsmittel. 
Dagegen übernimmt die Orts= oder Beziks-Hebamme die Verpflichtung, die 
Entbindung zahlungsunfähiger Personen ihres Bezirks, sowie die erforderliche Pflege 
derselben und ihrer neugeborenen Kinder während der Dauer des Wochenbettes 
unentgeltlich zu besorgen. 
Die Verträge sind den Landrathsämtern zur Bestätigung vorzulegen.
	        
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