Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

143 189 4. 
811. 
Erfolgt die Annahme der Orts, vder Bezirks Hebamme auf Kündigung, so ist 
eine geräumige Kündigungefrist festzusetzen, um beim Eintritt der Kündigung die 
rechtzeitige Wiederbesetzung der Stelle zu sichern. 
Ist eine erledigte Stelle drei Monate nach eingetretener Erledigung nicht 
wieder besetzt, so kann das Landrathsamt durch das Ministerium ermächtigt werden, 
die Stelle unter den von ihm voxzuschreibenden Bedingungen zu besetzen und die 
Vertheilung, sewie Aufbringung der erforderlichen Kosten anzuo#rdnen. 
§ 12. 
Die erfolgte Anstellung und Vercidigung einer Orts, uder Bezirks-Hebamme 
ist von dem zuständigen Landrathsamte öffentlich bekannt zu machen. 
* 13. 
Die Orts, oder Bezirks Hebamme hat innerhalb deejenigen Orts oder Bezirke 
zu wohnen, für welchen sie angestellt it. Abweichungen hiervon sind nur mit Ge- 
nehmiging des Landrakhsamtes nach erfolgtem Einvernehmen mit dem Bezuks- 
Phyüikus zulässig. 
8 14. 
Orls, und Bezüks. Hebammen, welche sich eines unordenklichen Lebenswandelo 
schuldig machen, die Pflichten ihres Berufs verletzen, bei der Nachprüfung erhebliche 
Mängel an den erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen an den Tag legen, 
können auf Antrag. vesp. nach Anhörung des Bezirks= hyü#kus von der Anstellungs. 
behörde, unter Vorbehalt des Nekurses an das Ministerium, ohne Rücksicht auf die 
bei ihrer Annahme getreffenen Verabredungen entlassen werden. 
l15. 
Zur Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten werden alle Hebammen durch 
die den Anssichtsbehörden zustehenden allgemeinen gesetzlichen Zwangeminel ange- 
halten. Außerdem sind die Landrathsämter besugt, sämmtliche Hebammen wegen 
Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bis zu 20 Mk. zu bestrafen. 
8 16. 
Die Zmücknahme des einer Hebamme ertheilten Prüfungszeugnissee erfolgt 
nach Maßgabe der §§ 53 Abs. 2 und 54 der Gewerbe-Ordnung, wenn aus Hand-
	        
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