Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894. 149 
lungen oder Unterlassungen, welche eine Hebamme begeht, der Mangel derjenigen 
Eigenschasten klar erhellt, welche bei Ertheilung der Genehmigung vorauegesetzt 
werden mußten. 
§ T. 
Die Bezahlung der Hebammen für ihre Hülfsleistungen bleibt der sreien Ver 
einbarung der Belheiligten überlassen. Als Norm für streitige Fälle gelten im 
Mangel des Zustandekommens einer Vereinbarung die Bestimmungen der Moedizinal 
taxe (Gesetz vom 21. Februar 1873. Ges.-Samml. S. 27). 
Rudolstadt, den 12. Okkober 1891. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum. 
v. Starck. 
Eidesformel. 
Ich . . . . . schwöre zu u. s. w., daß, nachdem ich 
als Hebamme angenommen worden bin, ich die mir wohlbekannten 
Pflichten meines Berufs treu und gewissenhaft erfüllen und mich in 
allen Beziehungen so verhalten will, wie es einer rechtschaffenen 
Hebamme zukommt; so wahr mir Gott helfe u. s. w.
	        
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