Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894. 159 
X. Der im Centralblatte fuͤr das Deutsche Reich (S. 458 ff.) veröffentlichte 
Vundesrathsbeschluß vom 29. November d. J. wird im Nachslehenden noch besonders 
zur Kenntniß der Gerichte gebracht. 
Rudolstadt, den 19. Dezember 1894. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Jufliz-Röbtheilung. 
Hauthal. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 29. November d. J. nachstehende 
Bestimmungen, 
betreffend 
die Herstellung einer Konkurs-Statistik 
beschlossen. 
81. 
Die Herstellung einer Konkurs= Statistik erfolgt durch Ausfüllung von Zählkarten 
nach den anliegenden Mustern A und B. 
Die Zählkartenformulare werden den Landes.Justizverwaltungen durch das Kaiser- 
liche Statistische Amt nach Mahgabe des Bedarfs unentgeltlich geliefert. 
8 2. 
Die Zählkarte für ein Konkurs-Verfahren bis zum Beschluß über die Eröffnung 
(nach Muster A) ist auszufüllen, wenn der Antrag auf Eröffnung des-Konkursver- 
sahrens zurückgenommen oder wenn durch rechtskräftigen Beschluß die Zulassung des 
Antrags versagt, der Antrag abgewiesen oder das Konkursverfahren eröffuet ist. 
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