1894. 13
Gesetzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
I. Stück vom Jahre 1891.
.K VI. Polizeiverordnung
vom 15. März 1894,
betreffend die Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegen-
ständen der Militär= und Marineverwaltung auf Land= und
Wasserwegen.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird in Aus-
führung eines von dem Bundesrathe unterm 15. Juni 1893 gefaßten Beschlusses
in Betreff der Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Milizär.
und Marineverwaltung auf Land- und Wasserwegen auf Grund des § 3 des Gesetzes
vom 6. Dezember 1892 hierdurch verordnet, was folgt:
81.
I. Allgemeine Bestimmungen.
Bei Versendung von Sprengsloffen und Munilionsgegenständen der Militär-
und Marineverwaltung auf Land und Wasserwegen ohne militärische Begleitung
sind die Beslimmungen der Polizeiverordnung vom 21. September 1893, betreffend
den Verkehr mit Sprengstoffen (Ges. Samml. S. 111), mit der Einschränkung maß-
gebend, daß die vorschriftsmäßige Einrichtung. Bezeichnung und Verpackung der
Behälter durch den Seitens der absendenden Behörde ausgefertigten Frachtschein
als nachgewiesen anzusehen ist und nicht der polizeilichen Prüfung unterliegt.
Für alle vnter militärischer Begleitung stattfindenden Versendungen von
Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär- und Marineverwalkung auf
Land. und Wasserwegen gelten die Bestimmungen der vorgedachten Verordnung vom
21. September 1893 nach Maßgabe der nachstehend zu den einzelnen Paragraphen
der Letzteren aufgeführten Zusatzvorschriften.
Furstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung I.
Ausgegeben in ndolliadi am 24. März ne