14 1894.
Welchen Sendungen ein militärisches Begleitkommando beizugeben ist, sowie
die Zusammensetzung und Stärke des Letzteren, bestimmt die Militär. bezw.
Marinebehörde.
Zu §§ 2 und 3.
a. Die Bestimmungen, betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen, und die nach-
stehenden Vorschriften kommen nur in Anwendung bei denjenigen Sprengstoffen und
Munitionsgegenständen, welche in Ausführung des § 35 Ziffer 7 der Militär-
Transport. Ordnung für Eisenbahnen im Frieden (Friedens. Transport-Ordnung) vom
11. Februar 1888 (Neichs-Gesetzbl. S. 23) von den vereinigten Ausschüssen des
Bundesraths für das Landheer und die Festungen und für Eisenbahnen. Post und
Telegraphen jeweilig als „zur Gefahrklasse gehörig“ bezeichnet sind, sowie
bei allen von der Militär-und Marineverwaltung zu Versuchszwecken be-
stimmten, noch nicht eingeführten Sprengstoffen und Munitionsgegenständen; dieselben
finden jedoch keine Anwendung bei denjenigen der vorbezeichneten Sprengstoffe und
Munitionsgegenstände, welche in Taschen oder Tornister der Mannschaften
verpackt oder in Kriegsfahrzeuge oder auf Kriegsschiffe verladen sind.
Diese, sowie alle übrigen in der Militär, und Marineverwaltung eingeführten Spreng-
stoffe und Munitionsgegenstände unterliegen bei der Versendung unter militäri-
scher Begleitung weder dieser Vorschrift noch den Eingangs gedachten Be-
stimmungen.
b. Die Einholung der Genehmigung der Landespolizeibehörde zur Versendung,
Aufbewahrung und Verausgabung von im § 2 nicht aufgeführten, zu Versuchs-
mecken bestimmten Sprengstoffen rc. ist nicht erforderlich.
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a. Jeder Bezirks= 2c. Regierung beziehungsweise jeder höheren Civilverwaltungs-
behörde, durch deren Bereich die Sendung geht, ist von der absendenden Behörde
die betreffende Marschroute und die Größe der Sendung mitzutheilen. Die Regie-
ung 2c. bat die betheiligten Unterbehörden anzuweisen, die erforderlichen Anordnungen
zum schnellen und sicheren Fortkommen der Sendung zu kressen.
Außer dieser Benachrichtigung erhalten die Polizeibehörden der Durchzugsorte
kurz zuvor auch noch eine Mittheilung durch den Führer des Begleitkommandos über
den Zeitpunkt des Eintreffens der Sendung am Orte.
Bei Versendungen, welche in einem Tage zur Ausführung kommen, sind