Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

14 1894. 
Welchen Sendungen ein militärisches Begleitkommando beizugeben ist, sowie 
die Zusammensetzung und Stärke des Letzteren, bestimmt die Militär. bezw. 
Marinebehörde. 
Zu §§ 2 und 3. 
a. Die Bestimmungen, betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen, und die nach- 
stehenden Vorschriften kommen nur in Anwendung bei denjenigen Sprengstoffen und 
Munitionsgegenständen, welche in Ausführung des § 35 Ziffer 7 der Militär- 
Transport. Ordnung für Eisenbahnen im Frieden (Friedens. Transport-Ordnung) vom 
11. Februar 1888 (Neichs-Gesetzbl. S. 23) von den vereinigten Ausschüssen des 
Bundesraths für das Landheer und die Festungen und für Eisenbahnen. Post und 
Telegraphen jeweilig als „zur Gefahrklasse gehörig“ bezeichnet sind, sowie 
bei allen von der Militär-und Marineverwaltung zu Versuchszwecken be- 
stimmten, noch nicht eingeführten Sprengstoffen und Munitionsgegenständen; dieselben 
finden jedoch keine Anwendung bei denjenigen der vorbezeichneten Sprengstoffe und 
Munitionsgegenstände, welche in Taschen oder Tornister der Mannschaften 
verpackt oder in Kriegsfahrzeuge oder auf Kriegsschiffe verladen sind. 
Diese, sowie alle übrigen in der Militär, und Marineverwaltung eingeführten Spreng- 
stoffe und Munitionsgegenstände unterliegen bei der Versendung unter militäri- 
scher Begleitung weder dieser Vorschrift noch den Eingangs gedachten Be- 
stimmungen. 
b. Die Einholung der Genehmigung der Landespolizeibehörde zur Versendung, 
Aufbewahrung und Verausgabung von im § 2 nicht aufgeführten, zu Versuchs- 
mecken bestimmten Sprengstoffen rc. ist nicht erforderlich. 
— 
a. Jeder Bezirks= 2c. Regierung beziehungsweise jeder höheren Civilverwaltungs- 
behörde, durch deren Bereich die Sendung geht, ist von der absendenden Behörde 
die betreffende Marschroute und die Größe der Sendung mitzutheilen. Die Regie- 
ung 2c. bat die betheiligten Unterbehörden anzuweisen, die erforderlichen Anordnungen 
zum schnellen und sicheren Fortkommen der Sendung zu kressen. 
Außer dieser Benachrichtigung erhalten die Polizeibehörden der Durchzugsorte 
kurz zuvor auch noch eine Mittheilung durch den Führer des Begleitkommandos über 
den Zeitpunkt des Eintreffens der Sendung am Orte. 
Bei Versendungen, welche in einem Tage zur Ausführung kommen, sind
	        
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