1894. 15
seitens der absendenden Behörde nur die betheiligten Ortspolizeibehörden in Kenntniß
zu setzen, worauf diese die für die Sicherung und ungehinderte Durchführung der
Sendung erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben.
Eine Benachrichtigung der Polizeibebörden erfolgt nicht, wenn das Gewicht der
Sendung weniger als 250 kg beträgt, und ferner nicht bei allen Versendungen
innerhalb der Garnisonen, und der zu denselben gehörigen Anlagen. In diesen
Fällen hat die Militärbebörde allein die nöthigen Sicherheitsmaßregeln zu treffen.
Wenn unter besonderen Umständen auch hierbei die Hülfeleistung der Polizeibehörde
erwünscht ist, so hat diese auf Ansuchen der Kommandantur beziehungsweise des
Garnisonältesten die Unterstützung zu gewähren.
b. Der Vorlage des Frachtscheins an die Ortspolizeibehörde des Absendcortes
zur Visirung bedarf es nicht, auch darf von dieser Behörde die Vorlage der
bescheinigten Lieferscheine nicht verlangt werden.
Zu § 5.
Die Vorschrist dieses Paragraphen findet auf Sendungen der Militar- und
Marineverwaltung nicht Anwendung.
Zu § 6.
a. Die in der Armee und Marine vorgeschriebenen Packgefäße für Sprengstoffe
und Munitionsgegenstände, einschließlich der Geschoßkörper mit sicherndem Abschlusse
der Sprengladung, sind nach ihrer Beschaffenheit, der Art ihrer Verpackung und
Inhaltsbezeichnung und dem Gewichte als den Bestimmungen entsprechend zu er-
achten.
b. Das lose Kornpulver braucht vor der Verpackung in Tonnen oder Kisien
nur dann in leinene Säcke geschüttet zu werden, wenn die Beförderung länger als
einen Tag dauert.
II. Besondere Bestimmungen für den Landverkehr.
Zu § 8.
Wenn das Verladen oder Abladen ausnahmsweise an einer anderen Stelle als
vor der Fabrik oder dem Lagerraum oder ianerhalb dieser Iläume geschehen soll, so
ist seitens der Kommandantur beziehungsweise des Garnisonältesten die Genebmigung
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