1894. 17
Bei Wegestrecken, auf welchen wegen der gleichlaufenden Richtung der Eisen-
bahn und des Weges oder wegen des Verkehrs auf der Bahn der vorstehenden
Vorschrift nicht genügt werden kann, ist der Eisenbahnbehörde, der die unmittelbare
Betriebsleitung der betreffenden Strecke obliegt, durch die absendende Behörde von
dem beabsichtigten Transporte Miltheilung zu machen. Die Eisenbabnbehörde hat
dam die zur Beseitigung der Gefahr greigneten Anordnungen zu ktreffen.
Zu § 18.
Die Anzeige über eine Sendung, deren weitere Beförderung bedenklich scheint,
ist seitens des Führers des Begleitkommandos in Garnisonorten der Kommandantur
beziehungsweise dem Garnisonältesten und nur an anderen Orten der Polizeibehörde
zu erstatlen; diese Stellen haben dann das zur gefahrlosen weiteren Behandlung der
Sendung Nölhige zu veranlassen.
Die Zuziehung eines von dem Absender zu entsendenden Sachverständigen zu
fordern oder die Vernichtung der Sendung anzuordnen, ist die Polizeibehörde nicht
besugt.
Zu F 19.
Bei der Versendung von Sprengstossen und Munilionsgegenständen von nicht
mehr als 35 kg Brultogewicht haben von den Vorschriften dieses Abschnilts nur
die Zusatzvorschristen zu 5§ 8 und 9 Gülügkeit.
II. Besendere Bestlmmungen für den Wassernerkehr.
Zu § 21.
Die Zusatzvorschristen zu §5 8, 9, 12 und 13 (Punkt e), 16. 18 und 19
finden auch für den Wassewerkehr Anwendung.
Zu § 23.
Die mit Sprengstoffen 2c. beladenen Kähne sind vor allen anderen Kähnen
durch die Schleusen zu schaffen.
Ein gleichzeitiges Durchschleusen anderer Kähne mil den mit Sprengstoffen be.
ladenen ist unstalthaft.