Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

20 189 4. 
Bweiter Eitel. 
Von der Erwerbung des Bergwerkseigenthums. 
Erster Köschnitt. 
Vom Schürfen. 
82 
Die Aussuchung der im § 1 begichneten Mineralien auf ihren natürlichen 
Ablagerungen — das Schürfen — ist — mit Ausnahme der im § 1 aufgeführten 
Salze und der Salzquellen — unter Befolgung der nachslebenden Vorschriften mit 
der in § 7 gedachten Maßgabe einem Jeden gestatlet. Die Aussuchung und Ge- 
winnung von Steinsalz und der auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salze 
sowie der Salzquellen bleibt dem Staate vorbehalten. 
Es kann jedoch von dem Ministerium hierzu die Erlaubniß unter besonderen 
Bedingungen ertheilt werden. 
« 83. 
Auf öffentlichen Plätzen, Straßen und Eisenbahnen, sowie auf Friedhöfen ist 
das Schürfen unbedingt untersagt. 
Auf anderen Grundstücken ist das Schürfen unstatthaft, wenn nach der Ent- 
sür der Vergbehörde überwiegende Grinde des öffentlichen Interesses entgegen 
stehen. 
Unter Gebäuden und in einem Umkreise um dieselben bis zu sechzig Meter, in 
Gärten und eingefriedigten Hofräumen darf nicht geschürst werden, es sei denn, daß 
der Grundbesitzer seine ausdrückliche Einwilligung hierzu ertheill. 
i“7( 
Wer zur Ausführung von Schürfarbeiten fremden Grund und Boden benutzen 
will, hat hierzu die Erlaubnih des Grundbesiters nachzusuchen. 
Mit Ausnahme der in § 3 bezeichneten Fälle muß der Grurdbesitzer, er sei 
Eigenthümer oder Nußungsöberechtigter, das Schürfen auf seinem Grund und Boden 
gestatten. 
85. 
Der Schürfer ist verpflichtet, dem Grundbesitzer für die entzogene Nußung jähr- 
lich im Voraus vollständige Entschädigung zu leisten und das Grundstück nach be-
	        
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