1894. 21
endigter Benutzung zurückzugeben, auch für den Fall, daß durch die Benutzung eine
Werthsverminderung des Grundstücks eintritt, bei der Rückgabe den Minderwerth
zu ersetzen.
Für die Erfüllung dieser letzteren Verpflichtung kann der Grundtesitzer schon
bei der Abiretung des Grundstücke die Bestellung einer angemessenen Kaution von
dem Schürfer verlangen.
86.
Die dem Grundeigenthümer im letzten Satze des 8 149 und in den 88 150.
151 und 153 eingeräumten Rechte stehen demselben auch gegen den Schürser zu.
5 7.
Kann der Schürfer sich mit dem Grundbesitzer über die Gestatkung der Schürf-
arbeiten nicht gütlich einigen, so entscheidet das Bergamt durch einen Beschluß
darüber, ob und unter welchen Bedingungen die Schürfarbeiten unternommen
werden dürfen.
Das Bergamt darf die Ermächtigung nur in den Fällen des § 3 und nur
denjenigen Personen versagen, welche wegen Diebslahls an Erzeugnissen des Berg-
baues, des Waldbones und des Feldbaues bestraft worden sind, wenn in Fällen,
wo auf eine Freiheitsstrafe erkannt ist, seit Verbüßung derselben, in Fällen, wo auf
Geldstrafe erkannt ist, seit der rechteskräftigen Verurtheilung ein Zeitraum von zwei
„Jahren noch nicht verflossen ist.
Das Bergamt setzt beim Mangel einer Einigung unter den Betheiligten die
Entschädigung und die Kaution (§ 5) in Geld fest. Gegen diese Festsetzung findet
die Berufung nicht statt.
Wegen der Kosten kommt der 8 157 zur sinngemäßen Anwendung.
868.
Durch Beschreitung des Rechtsweges wird, wenn dieselbe nur wegen der Fest-
setzung der Entschädigung oder der Kaution erfolgt, der Beginn der Schürfarbeiten
nicht aufgehalten, vorausgesetzt, daß die Entschädigung an den Berechtigten gegahlt
oder bei verweigerter Annahme gerichtlich deponirt, desgleichen die gerichtliche De-
position der Kaution geschehen ist.
89.
In den Feldern fremder Bergwerke darf nach denjenigen Mineralien geschürft
werden, auf welche der Bergwerkseigenthümer Rechte noch nicht erworben hat.
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