Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

22 1894. 
Bedrohen jedoch solche Schürfarbeiten die Sicherheit der Baue oder den un- 
gestörten Betrieb des Bergwerkes, so hat die Bergbehörde dieselben zu untersagen. 
Der Bergwerkebesitzer kann verlangen, daß der Schürfer ihm vor Beginn der 
Schürfarbeiken eine angemessene Kaution für die etwa zu leistende Entschädigung. 
bestellt. 
Auf diese Kaution finden die 5§ 7 und 8 Anwendung. 
10. 
Der Schürsfer ist besugt, über die bei seinen Schürfarbeiten geförderten 
Mineralien (§ 1) zu verfügen, insofern nicht bereits Dritie Rechte auf dieselben 
erworben haben. 
Hinsichtlich der Entrichtung der Bergwerksabgaben kommen die Vorschriften 
der §§ 174 und 175 zur Anwendung. 
Jwelter Röschnitt. 
Vom Muthen. 
811. 
Das Gesuch um Verleihung des Bergwerkseigenthums in einem gewissen Felde 
— die Muthung — muß bei dem Bergamte angebracht werden. 
8 12. 
Die Muthung ist schriftlich in zwei gleichlautenden Exemplaren einzulegen. 
Jedes Exemplar wird mit Tag und Stunde der Einreichung versehen und so- 
dann ein Exemplar dem Muther zurückgegeben. 
Es ist statthaft, die Muthung beim Bergamte zu Protokoll zu erklären. 
13. 
Jede Muthung muß enthalten: 
1. den Namen und Wohnort des Muthers, 
2. die Bezeichnung des Minerals, auf welches die Verleihung des Berg- 
werkseigenihums verlangt wird, 
3. die Bezeichnung des Fundpunktes, 
4. den dem Bergwerke beizulegenden Namen.
	        
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