Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894. 23 
Wird eine Muthung auf das Mineralvorkommen eines verlassenen Vergwerks 
eingelegt, so muß dieselbe statt des Erfordernisses unter 3 eine Angabe über die 
Lage dieses Bergwerks enthalten. 
Fehlt der Muthung die eine oder andere dieser Angaben, so hat der Muther 
dem Mangel auf die Aufforderung der Bergbehörde innerhalb einer Woche abzu- 
helfen. Geschieht dies nicht, so ist die Muthung von Anfang an ungüllig. 
814. 
Die Gültigkeit einer Muthung ist dadurch bedingt, daß das in derselben be- 
zeichnete Mineral an dem angegebenen Fundpunkte (§+ 13) auf seiner natürlichen 
Ablagerung vor Einlegung der Muthung entdeckt worden ist und bei der amtlichen 
Untersuchung nachgewiesen wird und daß außerdem nicht bessere Rechte Dritter auf 
den Fund enigegenstehen. 
8 15. 
Wird eine Muthung auf das Mineralvorkommen eines verlassenen Bergwerks 
eingelegt (S 13), so bedarf es zur Gülligkeit derselben keiner vorherigen neuen 
Ausschlüsse. 
War jedoch das Mineral erwiesenermaßen bereits bei dem Verlassen des Berg. 
werks gänzlich abgebaut, so ist eine solche Muthung von Anfang an ungültig. 
16. 
Der Muther hat die Lage und Größe des begehrten Feldes (§ 26), letztere 
nach Quadratmetern, anzugeben. Auf zwei einzureichenden Abdrücken des betreffenden 
Blattes der geognoslischen Specialkarte von Preußen und den Thüringischen Staaten 
sollen der Fundpunkt und die Feldesgrenzen eingezeichnet sein. Die Richtigkeit 
dieser Eintragung muß durch einen verpflichteten Markscheider oder Feldmesser 
bezeugt sein. 
In besonderen Fällen kann das Bergamt die Vorlegung eines ebenso beglau- 
bigten Situationsplanes im Maßstabe der Flurkarten verlangen. 
817. 
Die Angabe der Lage und Größe des Feldes, sowie die Einreichung der in 
&* 16 gedachten Situationerisse müssen binnen sechs Wochen nach Einreichung der
	        
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