Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

24 1894. 
Muthung beim Bergamt erfolgen. Geschieht dies nicht, so ist die Muthung von 
Anfang an ungüllig. 
Unterläßt der Muther die Einreichung eines zweiten Exemplars des Situations. 
risses, so kann das Bergamt dasselbe auf Kosten des Mutherg aufertigen lassen. 
18. 
Die Lage und Größe des begehrten Feldes können nur innerhalb der auf 
dem Situationsrisse (§ 16) angegebenen Grenzen abgcändert werden. 
Gegen Muthungen Dritter ist das geseßlich begehrte, auf dem Sitnalionsrisse 
angegebene Feld einer Muthung für die Dauer ihrer Gülligkeit geschlossen. 
Diese Wirkung tritt mit dem Zeitpunkte der Einreichung der Muthung ein 
und wird auf diesen Zeitpunkt auch dann gurückbezogen, wenn der Situnationsriß erst 
sräter innerhalb der im § 17 vorgeschriebenen Frist eingereicht worden ist. 
§ 19. 
Das Feld einer jeden Muthung wird gleich nach Einreichung des Situations. 
risses (5 16) von dem Bergamte auf die Muthungs-Uebersichtskarte aufgetragen. 
Die Einsicht der Karte ist einem Jeden geflattet. 
8 20. 
Versuchsarbeiten, welche der Muther etwa noch vor der Verleibung aussührt, 
unterliegen denselben Vorschriften, wie die Arbeiten des Schürfers (5 2—10). 
Dritter Köschnitt. 
Vom Verleihen. 
* 21. 
Die den geseßlichen Erfordernissen entsprechende Muthung begründet einen An- 
spruch auf Verleihung des Bergwerkseigenthums in dem in § 26 bestimmten Felde. 
522. 
Dieser Auspruch kann jedoch auf dem Rechtswege nicht gegen die verleihende 
Bergbehörde, sondern nur gegen diejenigen Personen verfolgt werden, welche dem 
Muther die Behauptung eines besseren Rechts entgegensetzen.
	        
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