1894. 26
823.
Wer auf eigenem Grund und Boden oder in seinem eigenen Grubengebäude
oder durch Schürfarbeiten, welche nach Vorschrift der 3§ 2—9 unternommen worden
sind, ein Mineral, soweit nicht die Aussuchung und Gewinnung derselben dem Staate
vorbehalten ist, (§ 1) auf seiner natürlichen Ablagerung entdeckt, hat als Finder das
Vorrecht vor anderen, nach dem Zeitpunkte seines Fundes eingelegten Muthungen.
Der Finder muß jedoch innerhalb einer Woche nach Ablauf des Tages der
Entdeckung Muthung einlegen, widrigensalls sein Vorrecht erlischt.
8 24.
In allen übrigen Fällen geht die ältere Muthung der jüngeren vor.
Das Alter wird durch den Eingangsvermerk des Bergamis bestimmt.
*25.
Das Bergwerkseigenthum wird für Felder verliehen, welche, soweit die Oert-
lichkeit es gestattet, von geraden Linien an der Oberfläche und von senkrechten
Ebenen in die ewige Teufe begrenzt werden.
Der Flächeninhalt der Felder ist nach der horizontalen Projection in Quadrat-
metern festzustellen.
5 26.
Der Muther hat das Recht, ein Feld bis zu 2200 000 Quadratmetern zu
verlangen.
In dieser Ausdehnung kann dem Felde jede beliebige, den Bedingungen des
*25 entsprechende Form gegeben werden. Jedoch muß der Fundpunkt (6 14)
beziehungsweise der frühere Ausschluß des Mineralvorkommens eines verlassenen
Bergwerks (5 15) slets in dieses Feld eingeschlossen werden. Auch dürfen je zwei
Punkte der Begrenzung nicht über 4000 Meter von einander entfernt liegen.
* 27.
Ehe die Verleihung des Bergwerkbeigenthums erfolgt, hat der Muther in einem
vom Bergamt anzusetzenden, ihm mindestens vierzehn Tage vorher bekannt zu
machenden Termine seine Schlußerklärung über die Größe und Begrenzung des
Feldes, sowie über elwaige Einsprüche und widerstreitende Ansprüche Drilter abzugeben.