Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

26 1894. 
Auf den Antrag des Muthers kann der Termin verlegt, auch kann zur Fort- 
setzung des Verfahrens ein fernerer Termin angesetzt werden. 
Erscheint der Muther im Termin nicht, so wird angenommen, derselbe beharre 
bei seinem Anspruche auf Verleihung des Bergwerkseigenthums in dem auf dem 
Sitnationsrisse (§ 16) angegebenen Felde und erwarte die Entscheidung des Berg- 
amté über seinen Anspruch, sowie über die etwaigen Einsprüche und Ansprüche Drilter. 
8 28. 
Zu dem Termine (§ 27) werden 
1. diejenigen Muther, deren Rechte vermöge der Lage ihrer Fundpunkte 
oder Felder mit dem begehrten Felde bereits in Widerstreit gerathen 
sind oder doch gerathen können, 
2. die Vertreter der durch das begehrte Feld ganz oder theilweise über- 
deckten und der benachbarten Bergwerke 
zur Wahrung ihrer Rechte mit dem Eröffnen vorgeladen, daß im Falle ihres Aus- 
bleibens das Bergamt lediglich nach Lage der Verhandlungen entscheiden werde. 
8 209. 
Liegen Einsprüche und Ansprüche Dritter nicht vor und findet sich auch sonst 
gegen die Anträge des Muthers gesetzlich nichts zu erinnern, so fertigt das Berg- 
amt ohne Weiteres die Verleihungsurkunde aus. 
& 30. 
Liegen Einsprüche oder Ansprüche Drikter vor oder kann aus anderen gesetz- 
lichen Gründen den Anträgen des Muthers gar nicht oder nicht in ihrem ganzen 
Umfange entsprochen werden, so entscheidet das Bergamt über die Ertheilung oder 
Versagung der Verleihung durch einen Beschluß, welcher dem Muther und den be- 
theiligten Dritten in Ausferligung zugeslellt wird. 
Einsprüche und Ansprüche, welche durch den Beschluß des Bergomts abgewiesen 
werden, müssen, insofern wegen derselben der Rechtsweg zulässig ist, binnen drei 
Monaten, vom Ablauf des Tages, an welchem der Beschluß, beziehungsweise der 
Verufungsbescheid (§ 176) zugestellt ist, durch gerichtliche Klage verfolgt werden. 
Wer von dieser Frist keinen Gebrauch macht, ist seines etwaigen Rechtes verlustig. 
Die in dem Verleihungsverfahren durch unbegründete Einsprüche entstehenden 
Kosten hat der Widersprechende zu tragen.
	        
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