Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894. 27 
8 31. 
Sind die der Verleihung entgegenstebenden Hindernisse gemäß § 30 beseirigt, 
so sertigt das Bergamt die Verleihungsurkunde aus. 
l 32. 
Bei Ausfertigung der Verleihungsurkunde werden die beiden Exemplare des 
Situationsrisses (& 16) von dem Bergamte beglaubigt, erforderlichensalls aber vorher 
berichligt und vervollständigt. 
Das eine Exemplar des Risses erhält der Bergwerkseigenthümer, das andere 
wird bei dem Bergamte aufbewahrk. 
*l 33. 
Die Verleihungsurkunde muß enthalten: 
Namen, Stand und Wohnort des Berechtiglen; 
2. den Namen des Bergwerks; « 
3. den Flächeninhalt und die ur des Feldes unter Verweisung 
auf den Sitnationsriß (6 3 
den Namen der Gemeinde, m deren Bezirk das Feld liegt, oder wenn 
dasselbe nicht in einen Gemeindebezirk fällt, des Guts- oder Waldbezirks, 
innerhalb dessen es gelegen ist; 
die Benennung des Minerals, oder der Mineralien, auf welche das 
Bergwerkseigenthum verliehen wird; 
ß. Dalum der Urkunde; 
Siegel und Unterschrift des Bergamts. 
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— — 
* 34. 
Die Verleihungsurkunde ist binnen sechs Wochen nach der Ausferligung durch 
das Amtsblatt des betrefsenden Landestheiles, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, 
unter Verweisung auf diesen und den solgenden Paragraphen zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Muther, welche auf das in der Bekanntmachung bezeichnete Feld oder auf 
Theile desselben ein Vorzugsrecht zu haben glauben, können dieses Recht, insofern 
über dasselbe nicht bereits in dem Verleihungsversahren (§ 30) verhandelt und ent- 
schieden worden ist, noch binnen drei Monaten vom Ablaufe des Tages, an welchem 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung DIV. 6
	        
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