28 1894.
das die Bekanntmachung enthaltende Amtsblatt ausgegeben worden ist, durch gericht-
liche Klage gegen den Bergwerkseigenthümer verfolgen.
Wer von dieser Frist keinen Gebrauch macht, ist seines etwaigen Vorzugsrechts
verluslig.
Wird das Vorzugsrecht des Widersprechenden durch Richterspruch anerkannt, so
hat das Bergamt die Verleihungsurkunde je nach Lage des Falles gänzlich auf-
zuheben oder abzuändern.
835.
Der § 34 sindet auch auf solche Bergwerkseigenthümer Anwendung, welche
nach § 49 ein Vorzugsrecht auf die in der veröffentlichten Verleihungsurkunde be-
zeichneten Mineralien zu haben glauben. insofern dieses Recht nach § 49 nicht schon
erloschen, auch über dasselbe nicht bereits in dem Verleihungsverfahren (§ 30) ver-
handelt und entschieden worden ist.
Im Uebrigen werden die Rechte des verliehenen Bergwerkseigenthums durch
die Aufforderung und Ausschliebung des § 34 nicht betroffen.
8 36.
Während der dreimonatlichen Frist des § 34 ist die Einsicht des Situalions-
risses (§ 32) bei der Bergbehörde einem Jeden gestattet.
837.
Die Kosten des Verfahrens hat mit Ausschluß der durch unbegründete Ein-
sprüche entstandenen (§ 30) der Muther zu tragen.
Vierter KAbschuitt.
Vom Vermessen.
8 3B.
Der Bergwerkseigenthümer ist befugt, die amtliche Vermessung und Verloch-
steinung des durch die Verleihungsurkunde bestimmten Feldes zu verlangen.
Dieselbe Befugniß steht den Eigenthümern angrenzender Bergwerke und den
Besipern der betreffenden Grundstücke zu.