Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894. 29 
Dieses Geschäft wird unter Leitung der Bergbehörde durch einen geprüften 
Markscheider oder Geometer ausgeführt. Die Kosten hat der Antragsteller zu tragen. 
5 39. 
Zu der Vermessung und Verlochsteinung werden außer dem Bergwerkseigen- 
thümer die Vertreter der angrenzenden Bergwerke und die Besitzer derjenigen Grund- 
slücke, auf welchen Lochsteine zu sehen sind, zugezogen. 
Die Grundbesitzer sind verpflichtet, das Betreten ihrer Grundstücke und das 
Seßzen der Lochsteine gegen vollständigen Ersaß des Schadens Seitens des Antrag- 
slellers zu gestatten. 
Jünfter Kschnitt. 
Von der Consolidation. 
(40. 
Die Vereinigung zweier oder mehrerer Bergwerke zu einem einheiklichen Ganzen 
— Consolidation — unterliegt der Bestätigung des Bergamts. 
41. 
Zur Consolidakion ist erferderlich: 
I. ein notariell oder gerichtlich aufgenommener oder in dieser Weise be- 
glaubigter Consolidalionsact — je nach Beschaffenheit des Falles ein 
Vertrag oder Beschluß der Mitbetheiligten oder eine Erklärung des 
Alleineigenthümers; 
2. ein von einem geprüften Markscheider oder Feldmesser in zwei Exem- 
plaren angeferligter Situalionsriß des ganzen Feldes; 
3. die Angabe des dem consolidirten Bergwerke beigelegten Namens. 
8 42. 
Für den Fall, daß auf den einzelnen Bergwerken Hypotheken oder andere ding- 
liche Rechte haften, muß außer dem Confolidationsacte eine mit dem Berechtigten 
vereinbarte Bestimmung darüber beigebracht werden, daß und in welcher Rang- 
ordnung die Rechte derselben auf das consolidirte Werk als Ganzes übergehen sollen. 
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