Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894. 31 
pfändung und des Arrestes die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften Anwendung, 
welche in dieser Beziehung für das Grundeigenthum gelten. 
Wegen übermähiger Verletzung, insbesondere wegen Verletzung über die Hälfte 
können Verträge über die Veräußerung von Bergwerken oder Kuxen nicht angefochten 
werden. 
8 47. 
Die allgemeinen Vorschriften über die Zwangsversteigerung sind auch für das 
Bergwerkseigenthum mahgebend, soweit nicht im gegenwärtigen Gesetze etwas anderes 
bestimmt ist (8§ 253. 254). 
* 48. 
Der Bergwerkseigenthümer hat die ausschließliche Befugniß, nach den Bestimm- 
ungen des gegenwärtigen Gesetzes das in der Verleihungsurkunde benannte Mineral 
in seinem Felde aufzusuchen und zu gewinnen, sowie alle hierzu erforderlichen Vor- 
richtungen unter und über Tage zu tresfen. 
Diese Befugniß erstreckt sich auch auf die innerhalb des Feldes befindlichen 
Halden eines früheren Bergbaues. 
8 49. 
Auf Mineralien, welche mit dem in der Verleihungsurkunde benannten Mineral 
innerhalb der Grenzen des Feldes in einem solchen Zusammenhange vorkommen, daß 
dieselben nach der Entscheidung des Bergamts aus bergtechnischen oder bergpolizei- 
lichen Gründen gemeinschaftlich gewonnen werden müssen, hat der Bergwerks- 
eigenthümer in seinem Felde vor jedem Dritten ein Vorrecht zum Muthen. 
Legt ein Dritter auf solche Mineralien Muthung ein, so wird dieselbe dem 
Bergwerkseigenthümer mitgetheilt. Letzterer muß alsdann binnen vier Wochen nach 
Ablauf des Tages dieser Mittheilung Muthung einlegen, widrigenfalls sein Vorrecht 
erlischt. 
Auf andere Mineralien, welche nicht in dem vorbezeichneten Zusammenhange 
vorkommen, hat der Bergwerkseigenthümer kein Vorrecht. 
8 50. 
Steht das Recht zut Gewinnung verschiedener Mineralien innerhalb derselben 
Feldesgrenzen verschiedenen Bergwerkseigenthũmern zu, so hat jeder Theil das Recht,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.