Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

34 1894. 
Das Ministerium hat in diesem Falle die Befugniß, den Eigenthümer, nach 
Vernehmung desselben, zur Inbetriebsetzung des Bergwerks oder zur Fortsetzung des 
unterbrochenen Betriebes binnen einer Frist von sechs Monaten aufzufordern und 
für den Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforderung die Entziehung des Bergwerks- 
eigenthums nach Mahgabe des sechsten Titels anzudrohen. 
* 60. 
Der Bergwerköbesitzer ist verpflichtet, der Bergbehörde von der beabsichtigten 
Inbetriebsetzung des Bergwerks mindestens vier Wochen vorher Anzeige zu machen. 
*61. 
Der Betrieb darf nur auf Grund des Betriebsplanes geführt werden. 
Derselbe unterliegt der Prüfung durch die Bergbehörde und muß der letzteren 
zu diesem Zwecke vor der Ausführung vorgelegt werden. 
Die Prüfung hat sich auf die § 186 festgestellten polizeilichen Gesichtspunkte 
zu beschränken. 
*62. 
Erhebt die Bergbehörde nicht binnen vierzehn Tagen nach Vorlegung des Betriebs- 
planes Einspruch gegen denselben, so ist der Bergwerksbesitzer zur Ausführung befugt. 
Wird dagegen innerhalb dieser Frist Einspruch von der Bergbehörde erhoben, 
so ist der Bergwerksbesitzer gleichzeitig zur Erörkerung der beanstandeten Bekriebs- 
beslimmungen zu einem Termine vorzuladen. 
Insoweit auf diesem Wege keine Verständigung erzielt wird, hat das Bergamt 
diejenigen Abänderungen des Betriebsplanes, ohne welche derselbe nicht zur Aus- 
führung gebracht werden darf, durch einen Beschluß festzusetzen. 
8. 63. 
Die 95 61 und 62 finden auch auf die späteren Abänderungen der Betriebs- 
pläne Anwendung. 
Werden jedoch in Folge unvorhergesehener Ereignisse sofortige Abänderungen 
eines Betriebsplanes erforderlich, so genügt es, wenn dieselben binnen der nächsten 
vierzehn Tage der Bergbehörde durch den Betriebsführer angezeigt werden.
	        
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