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8 69.
Wird der Betrieb von einer Person geleitet oder beaussichtigt, welche das
erforderliche Anerkenntniß ihrer Befähigung (5 68) nicht besitzt, oder welche diese
Befähigung wieder verloren hat, so ist die Bergbehörde befugt, die sofortige Ent-
fernung derselben zu verlangen und nöthigenfalls den in Betracht kommenden Bekrieb
so lange einzustellen, bis eine als befähigt anerkannte Person angenommen isl.
8 70.
Die Personen, welche die Leitung oder Beaussichligung des Betriebes über-
nommen haben, sind für die Innehaltung der Bettiebspläne, sowie für die Be-
solgung aller in dem Gesetze enthaltenen oder auf Grund desselben ergangenen Vor-
schristen und Anordnungen. verantwortlich.
8 71.
Dieselben sind verpflichtet, die Bergbeamten, welche im Dienste das Bergwerk
befahren, zu begleiten und denselben auf Erfordern Auskunft über den Betrieb, über
die Ausführung der Arbeitsordnung und über alle sonstigen der Bergbehörde unter-
liegenden Gegenstände zu geben.
8 72.
Der Bergwerkebesitzer muß den mit Fahrscheinen des Bergamts versehenen
Personen, welche sich dem Bergfache gewidmet haben, zum Zwecke ihrer Ausbildung
die Befahrung und Besichtigung des Werkes gestatten.
8 73.
Der Bergwerköbesitzer ist verpflichtet, in den dafür fesgesetzten Zeiträumen und
Formen der Bergbehörde die vorgeschriebenen statistischen Nachrichten einzureichen.
Dritter Köschnitt.
Von den Bergleuten und den Betriebsbeamien.
8 74.
Das Vertragsverhältniß zwischen den Bergwerksbesihzern und den Bergleuten
wird nach den allgemeinen gesehlichen Bestimmungen beurtheilt, soweit nicht nach-
stehend ehvas Anderes bestinnnt isl.