Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894. 37 
Den Bergwerkobesitzern ist untersagt, für den Fall der rechtswidrigen Auf- 
lösung des Arbeitsverhällnisses durch den Bergmamn die Verwirkung des rückständigen 
Lohnes über den Belrag des durchschnittlichen Wochenlohnes hinaus auszubedingen. 
8 75. 
Für jedes Bergwerk und die mit demselben verbundenen unter der Aussicht 
der Bergbehörden stehenden Anlagen ist innerhalb vier Wochen nach Inkrafttreten 
dieses Gesetzes oder nach der Eröffnung des Betriebes eine Arbeitsordnung von dem 
Vergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter zu erlassen. Für die einzelnen Abthei- 
lungen des Betriebes, für einzelne der vorbezeichneten Anlagen oder für die 
einzelnen Gruppen der Arbeiter können belander, Arbeilsordnungen erlassen werden. 
Der Erlah erfolgt durch Aushang (5 81, Abs. 2 
Die Arbeitordnung muß den Namen des Vergwerko oder die Bezeichnung 
der besonderen Bektriebsanlage, sowie den Zeitpunkt, mit welchem sie in Wirksamkeit 
treien soll, angeben und von dem Bergwerkebesiter oder dessen Stellverlreter unter 
Angabe des Datums unlexzeichnet sein. 
Aenderungen ihres Inhalts können nur durch den Erlaß von Nachträgen oder 
in der Weise erfolgen, daß an Stelle der bestehenden eine neue Arbeitsordnung 
erlassen wird. 
Die Arbeilsordnungen und Nachträge zu denselben treien frühestens zwei Wochen 
nach ihrem Erlaß in Geltung. 
Die Bergbehörde kann den Bergwerksbesitzer auf Antrag von dem Erlaß einer 
Arbeitsordnung oder von der Aufnahme einzelner der im § 76 bezeichneten Be- 
stimmungen entbinden, wenn der Betrieb nur von geringem Umfange oder seiner 
Natur nach von kurzer Dauer ist. 
8 76. 
Die Arbeiteordnung muß Bestimmungen enthalten: 
I. über Anfang und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, über 
die Zahl und Dauer der für die erwachsenen Arbeiter etwa vorge- 
sebenen Pausen und darüber, unter welchen Voraussetzungen und in 
welchem Maße, abgesehen von Fällén der Beseitigung von Gefahren 
und der Ausführung von Notharbeiten, die Arbeiter verpflichtet sind, 
die Arbeit über die ordentliche Dauer der Arbeitszeit hinaus fortzusetzen 
oder besondere Nebenschichten zu verfahren, bei Arbeiten unter Tage 
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