42 1894.
inhalt benutzt werden und letzterer vor dem Beginn des Gebrauches
bekannt gemacht wird.
Wird die Leistung aus dem Gewichtsinhalt der Fördergesäße ermittelt,
so muß das Leergewicht jedes einzelnen derselben vor dem Beginn des
Gebrauchs und später in jedem Betriebsjahr mindestens einmal von
Neuem festgestellt und am Fördergefäße selbst dauernd und deutlich
ersichtlich gemacht werden.
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, die Einrichtungen zu treffen und die
Hülfskräste zu stellen, welche die Bergbehörde zur Ueberwachung der Ausführung
vorstehender Beslimmungen erforderlich erachtet.
Für Waschabgänge, Halden= und sonstige beim Absaß der Produkte gegen die
Fördermenge sich ergebende Verluste dürfen dem Arbeiter Abzüge von der Arbeits-
leislung oder dem Lohne nicht gemacht werden. Ausnahmen hiewon bedürsen der
Genehmigung der Bergbehörde.
5 85.
Das Vertragsverhältniß kann, wenn nicht ein Anderes verabredet ist, durch
eine jedem Theile freistehende, vierzehn Tage vorher zu erklärende Aufkündigung ge-
löst werden.
Werden andere Aufkündigungsfristen vereinbart, so müssen sie für beide Theile
gleich sein. Vereinbarungen, welche dieser Bestimmung zuwiderlaufen, sind nichtig.
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Vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne Auskündigung können
Bergleute entlassen werden:
1I. wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Arbeitgeber durch Vor-
zeigung salscher oder verfälschter Abkehrscheine, Zeugnisse oder Arbeits-
bücher hintergangen oder ihn über das Besiehen eines anderen, sie
gleichzeitig verpflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen Irthum ver.
setzt haben;
wenn sie eines Diebstahls, einer Enkwendung, einer Unterschlagung,
eines Betrugs oder eines lüderlichen Lebenswandels sich schuldig machen;
wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben, oder sonst den nach dem
Arbeitsvertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharr-
lich verweigern;
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