Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894. 43 
4. wenn sie eine sicherheitpolizeiliche Vorschrift bei der Bergarbeit über- 
trelen oder sich groben Ungehorsams gegen die den Betrieb betreffenden 
Anordnungen des Bergwerksbesitzers, dessen Stellvertreter oder der 
ihnen vorgesetzten Beamten schuldig machen; 
wenn sie sich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Berg- 
werksbesitzer, dessen Stellverlieter oder die ihnen vorgesetzten Beamten 
oder gegen die Familienangehörigen derselben zu Schulden kommen lassen; 
. wenn sie einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung zum 
Nachtheil des Bergwerksbesitzers, dessen Stellvertreters, der ihnen vor- 
gesetzten Beamten oder eines Mitarbeikers sich schuldig machen; 
. wenn sie die Vertreter des Bergwerksbesitzers, die ihnen vorgesetzten 
Beamten, die Mitarbeiler oder die Familienangehörigen dieser Per- 
sonen zu Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen, welche 
wider die Gesetze und die guten Sitten verstoßen; 
wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit einer ab- 
schreckenden Krankheit behaftet sind. 
In den unter Nr. 1—7 gedachten Fällen ist die Entlassung nicht 
mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Berg- 
werköbesitzer oder dessen Stellvertreter länger als eine Woche bekannt sind. 
Juwiefern in den unter Nr. 8 gedachten Fällen dem Entlassenen 
ein Anspruch auf Entschädigung zustehe, ist nach dem Inhalle des 
Vertrages und nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu be- 
urtheilen. 
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§5 87. 
Vor Ablauf der vertragsmähigen Arbeitszeit und ohne vorhergegangene Auf- 
kündigung können Bergleute die Arbeit verlassen: 
I. wenn sie zur Forksetzung der Arbeit unfähig werden; 
2. wenn der Bergwerksbesitzer, dessen Stellvertreter oder Beamte oder 
Familienangehörige derselben die Vergleute oder deren Familien- 
angehörige zu Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen, oder 
mit den Familienangehörigen der Bergleute Handlungen begehen, welche 
wider die Gesetze oder die guten Sitten laufen; 
3. wenn der Bergwerksbesitzer, dessen Stellvertreter oder die ihnen vor- 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetsammlung LV. 6
	        
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