Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

44 1894. 
gesetzten Beamten sich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen 
die Bergleute oder gegen ihre Familienangehörigen zu Schulden 
kommen lassen; 
4l# wenn der Bergwerkobesitzer den Bergleulen den schuldigen Lohn nicht 
in der bedungenen Weise auszahlt, bei Gedingelohn nicht für ihre aus- 
reichende Beschäftigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher Ueber- 
vorkheilungen gegen sie schuldig macht. 
In den unier Nr. 3 gedachten Fällen ist der Austrilt aus der 
Arbeit nicht mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen 
dem Arbeiter länger als eine Woche bekannt sind. 
— 
8 88. 
Auher den in den §§ 86 und 87 bezeichneten Fällen kann jeder der beiden 
Theile aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Inne- 
haltung der Kündigungsstist die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses verlangen, wenn 
dasselbe mindestens auf vier Wochen oder wenn eine längere als vierzehntägige 
Kündigungsfrist vereinbart ist. 
689. 
Der Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter ist verpflichtet, dem abkehrenden 
großjährigen Bergmanne ein Zeugniß über die Art und Dauer seiner Beschäftigung 
und auf Verlangen auch ein Zeugniß über seine Führung und seine Leistungen aus- 
zustellen. Die Unterschrift dieser Zeugnisse hat die Ortspolizeibehörde kosten- und 
stempelfrei zu beglaubigen. 
Wird die Ausstellung des Zeugnisses verweigert, so fertigt die Orkspolizeibehörde 
dasselbe auf Kosten des Verpflichteien aus. 
Werden dem abkehrenden Bergmanne in dem Zeugnisse Beschuldigungen zur 
Last gelegt, welche seine fernere Beschäftigung hindern würden, so kann er auf 
Untersuchung bei der Ortspolizeibehörde antragen, welche, wenn die Beschuldigung 
unbegründet befunden wird, unter dem Zeugnisse den Befund ihrer Untersuchung zu 
vermerken hat. 
Den Arbeitgebern ist untersagt, die Zeugnisse mit Merkmalen zu versehen, 
welche den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Worklaute des Zeugnisses 
nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen.
	        
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