Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894. 1 
Gesetzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
I. Stückk vom Jahre 1891. 
  
.K I. Gesetz, 
betreffend die Feststellung des Prozentsatzes für die zu erhebende 
rund= und Gebäudestener, 
vom 31. Dezember 1893. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministerimms, sowie mit Zustimmung des getreuen 
Landtags, was folgt: 
81. 
Der durch das Gesetz vom 19. Januar 1872 (Ges. Samml. S. 74) fesige- 
stellte und seitdem für jede Finanz-Periode gesetzlich belassene Prozentsatz für die zu 
erhebende Grund= und Gebäudesteuer, nämlich acht Prozent des Reinertrags der 
steuerpflichtigen Liegenschaften und vier Prozent des Nußungswerthes der steuer- 
bslichtigen Gebäude, bleibt auch für die Finanzperiode der Jahre 1894, 1895 und 
1896 bestehen. 
§ 2. 
Unser Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Nudolstadt, den 31. Dezember 1893. 
(L. 8.) Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
von Star 
Fürsll. Schwarzb., Rudolst. Gesetzsammlung LV. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 14. Januar 9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.