Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

46 1894. 
innerhalb des Fürstenthums nicht statlgesunden hat, von der Polizeibehörde des von 
ihm zuerst envählten Arbeitsortes kosten. und stempelfrei ausgestellt. Die Aus- 
stellung erfolgt auf Antrag oder mit Zustimmung des Vaters oder Vormundes; ist 
die Erklärung des Vaters nicht zu beschaffen, oder verweigert der Vater die Zu- 
stimmung ohne genügenden Grund und zum Nachtheile des Arbeiters, so kann die 
Ortspolizeibehörde die Zustimmung desselben ergänzen. 
Vor der Ausstellung ist nachzuweisen, daß der Arbeiter zum Besuche der Volks- 
schule nicht mehr verpflichtet ist und glaubhaft zu machen, dah bisher ein Arbeils- 
buch für ihn noch nicht ausgeslellt war. 
§5 94. 
Wenn das Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder nicht mehr brauchbar, oder 
wenn es verloren gegangen oder vernichtet ist, so wird an Stelle desselben ein 
neues Arbeitsbuch ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt durch die Polizeibehörde des- 
jenigen Ortes, an welchem der Inhaber des Arbeitsbuches zulett seinen dauernden 
Aufenthalt gehabt hat. Das ausgefüllte oder nicht mehr brauchbare Arbeitöbuch ist 
durch einen amllichen Vermerk zu schließen. 
Wird das neue Arbeitsbuch an Stelle eines nicht mehr brauchbaren, eines ver- 
loren gegangenen oder vernichteten Arbeitsbuches ausgestellt, so ist dies darin zu 
vermerken. Für die Ausstellung kann in diesem Falle eine Gebühr bis zu fünfzig 
Pfennig erhoben werden. 
8 95. 
Das Arbeitsbuch (F 92) muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr und Tag 
seiner Geburt, Namen und letzten Wohnort seines Vaters oder Vormundes und die 
Unterschrist des Arbeiters enthalten. Die Ausstellung erfolgt unter dem Siegel und 
der Unterschrift der Behörde. ehiert hat ũber die von ihr ausgestellten Arbeils 
bücher ein Verzeichniß zu führen 
Die Eirrichtung der Arbeitsbücher wird durch das Ministerium bestimmt. 
8 86. 
Bei dem Eintritt des Arbeiters in das Arbeitsverhältniß hat der Bergwerks- 
besitzer an der dafür bestimmten Stelle des Arbeitöbuches die Zeit des Eintritts 
und die Art der Beschäftigung, am Ende des Arbeitsverhältnisses die Zeit des
	        
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