Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894. 47 
Austritts und, wenn die Beschäftigung Aenderungen erfahren hat, die Art der 
letzten Beschäftigung des Arbeiters einzutragen. 
Die Eintragungen sind mit Tinte zu bewirken und von dem Bergwerksbesitzer 
oder dem dazu bevollmächtigten Betriebsleiter zu unterzeichnen. 
Die Eintragungen dürfen nicht mit einem Merkmale versehen sein, welches den 
Inhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachtheilig zu kennzeichnen bezweckt. 
Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen des 
Arbeiters und sonslige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder 
Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche sind unzulässig. 
8 97. 
Ist das Arbeilabuch bei dem Bergwerksbesitzer unbrauchbar geworden, verloren 
gegangen oder vernichtet, oder sind von dem Bergwerksbesitzer unzulässige Merkmale, 
Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche gemacht, oder wird von 
dem Bergwerksbesizer ohne rechtmäßigen Grund die Aushändigung des Arbeils- 
buches verweigert, so kann die Ausslellung eines neuen Arbeitsbuches auf Kosten 
des Bergwerksbesitzers beansprucht werden. Ein Bergwerksbesitzer, welcher das 
Arbeitsbuch seiner gesetzlichen Verpflichtung zuwider nicht rechtzeitig auehändigt oder 
die vorschristsmäßigen Eintragungen zu machen unterlassen oder unzulässige Merkmale, 
Eintragungen oder Vermerke gemacht hat, ist dem Arbeiter entschädigungepflichtig. 
Der Anspruch auf Cntschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb vier Wochen 
nach seiner Entstehung im Wege der Klage oder Einrede geltend gemacht ist. 
98. 
Auf Antrag des Minderjährigen, seines Vaters oder Vormundes hat die Orte- 
polizeibehörde die Eintragung in das Arbeilöbuch kosten= und stempelirei zu 
beglaubigen. 
599. 
Bergwerksbesitzer, welche einen Bergmann verleiten, vor rechtmähiger Beendi- 
hung des Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu verlassen, sind dem früheren Arbeilgeber 
für den entstandenen Schaden als Selbstschuldner mitverhaftet. 
In gleicher Weise haftet der Bergwerkebesitzer, welcher einen Bergmann an- 
nimmt, von dem er weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch 
verpflichtet ist.
	        
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