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In dem in Vorstehendem bezeichneten Umfange ist auch derjenige Bergwerks-
besitzer mitverhaftet, welcher einen Bergmann, von dem er weiß, daß derselbe einem
anderen Arbeitgeber noch verpflichtet ist, während der Dauer dieser Verpflichtung in der
Beschäftigung behält, sofern nicht seit der unrechtmäßigen Lösung des Arbeitsverhält-
nisses bereits vierzehn Tage verflossen find.
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Die Bergwerksbesitzer sind verpflichtet, ihren Arbeitern unter achtzehn Jahren,
welche eine von der Gemeindebehörde oder vom Staate als Fortbildungsschule an-
erkannte Unterrichtsanstalt besuchen, hierzu die erforderlichenfalls von der Bergbehörde
festzusetzende Zeit zu gewähren. Am Sonntage darf der Unterricht nur stattfinden,
wenn die Unterrichtsstunden so gelegt werden, daß die Schüler nicht gehindert werden,
den Hauptgottesdienst oder einen mit Genehmigung der kirchlichen Behörden für sie
eingerichteten besonderen Gottesdienst ihrer Konfession zu besuchen.
Als Fortbildungsschulen im Sinne dieser Bestimmungen gelten auch Anstalten,
in welchen Unterricht in weiblichen Hand= und Hausarbeiten ertheilt wird.
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommumal=
verbandes, welche nach Maßgabe des § 142 der Gewerbeordnung erlassen wird,
kann mit Zustimmung des Ministeriums für männliche Arbeiter unter achtzehn Jahren
die Verpflichtung zum Besuche einer Fortbildungsschule begründet werden. Auf
demselben Wege können die zur Durchführung dieser Verpflichtung erforderlichen
Bestimmungen getroffen werden. Insbesondere können durch statutarische Bestim-
mung die zur Sicherung eines regelmäßigen Schulbesuchs den Schulpflichtigen,
sowie deren Eltern, Vormündern und Arbeitgebern obliegenden Verpflichtungen bestimmt
und diejenigen Vorschristen erlassen werden, durch welche die Ordnung in der Fort.
bildungsschule und ein gebührliches Verhalten der Schüler gesichert wird.
Von der durch statutarische Bestimmung begründeten Verpflichtung zum Besuch
einer Fortbildungsschule sind diejenigen besreit, welche eine andere Fortbildungs-
oder Fachschule (Steigerschule. Bergvorschule, Bergschule) besuchen, sofern der Unter-
richt dieser Schule von dem Ministerium als ausreichender Ersatz des durch
statutarische Bestimmung geregelten Fortbildungsschulunterrichts anerkannt wird.
8 l0l.
Das Dienstverhältniß der von den Vergwerksbesitzern gegen seste Bezüge zur
Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes nach Mahgabe der ö§s 67 und 68 an-