Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894. 51 
gerichtlich zu errichtendes Statut regeln, welches der Zustimmung von wenigstens 
drei Viertheilen aller Antheile und der Bestätigung des Ministeriums bedarf. 
Die Bestimmungen der §§ 108 bis 122, 126 Abs. 2 und 135 bis 140 dürfen 
durch das Statut nicht abgeändert werden. 
8 108. 
Die Gewerkschaft führt den Namen des Bergwerks, sofern sie nicht in dem 
Statut einen andern Namen gewählt hat. 
* 109. 
Die Gewerkschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbind- 
lichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Bergwerken und 
Grundslücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. 
W 
Die gerichtliche Zuschreibung des Bergwerks und die Eintragung desselben im 
Hypothekenbuche ersolgt auf den Namen der Gewerkschaft. 
8111. 
Das Bergwerk kann nur von der Gewerkschaft und nur als Ganzes mit Hypo- 
theken und dinglichen Lasten beschwert werden. 
8 112. 
Für die Verbindlichkeilen der Gewerkschaft haftel nur das Vermögen derselben. 
113. 
Durch das Ausscheiden einzelner Mitglieder — Gewerken — wird die Gewerk- 
schaft nicht aufgelöst. Auch können einzelne Gewerken nicht auf Theilung klagen. 
S 4. 
Die Zahl der gewerkschaftlichen Antheile — Kuxe — beträgt Hunderk. 
Durch das Statut kann die Zahl auf Tausend beslimmt werden. 
Die Kuxe sind untheilbar. Sie haben die Eigenschaft der beweglichen Sachen. 
8 115. 
Die Gewerken nehmen nach dem Verhälinisse ihrer Kuxe an dem Gewinne 
und Verluste Theil. 
Fürsll. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung I.V. 9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.