Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

52 189 4. 
Sie sind verpflichtet, die Beiträge, welche zur Erfüllung der Schuldverbindlich- 
keiten der Gewerkschaft u zum Betrieb erforderlich sind, nach Verhältniß ihrer 
Kuxe zu zahlen (§5 141. 142). 
§5 116. 
Ueber sämmtliche Mitglieder der Gewerkschaft und deren Kuxe wird von der 
Gewerkschaft ein Verzeichniß — das Gewerkenbuch — geführk. 
Auf Grund desselben wird einem jeden Gewerken, welcher es verlangt, ein An- 
theilschein — Kuxschein — ausgeferligt. 
Die Kuxscheine sind nach der Wabl des Gewerken über die einzelnen Kuxe 
oder über eine Mehrheit derselben auszustellen. 
Die Kuxscheine dürfen nur auf einen bestimmten Namen, niemals auf den In- 
haber lauten. 
Die Erneuerung eines Kuxscheines ist nur gegen Rückgabe oder nach erfolgter 
Kraftloserklärung desselben zulässig. 
117. 
Die Kuxe können ohne Einwilligung der Mitgewerken auf andere Personen 
übertragen werden. 
Ein gesetzliches Vorkauferecht steht den Mitgewerken nicht zu. 
E S.k 
Zur Uebertragung der Kuxe is die schriftliche Form erforderlich. 
Der Uebertragende ist zur Aushändigung des Kuxscheins, und wenn dieser ver- 
loren ist, zur Beschaffung der Krastloserklärung auf seine Kosten verpflichtet. 
Die Umschreibung im Gewerkenbuche darf nur auf Grund der Ueberragungs- 
urkunde gegen Vorlegung des Kuxscheins oder der Kraftloserklärung erfolgen. 
§ 119. 
Wer im Gewerkenbuche als Eigenthümer der Kugxe verzeichnet ist, wird der 
Gewerkschaft gegenüber bei Ausübung seiner Rechte als solcher angesehen. 
0 120. 
Bei freiwilligen Veräußerungen von Kuxen bleibt der seitherige Eigenthümer 
derselben der Gewerkschaft für die Beiträge (§ 115) verpflichtet, deren Erhebung die
	        
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