54 1894.
Die zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der verlretenen Kuxe
beschlußfähig.
Diese Folge muß indeß, wenn sie eintreten soll, in der Einladung angegeben
werden.
Ueber jede Gewerkenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
* 126.
Eine Mehrheit von wenigstens drei Viertheilen aller Kuxe ist erforderlich zu
Beschlüssen, durch welche über den Gegenstand der Verleihung — Substanz des
Bergwerks — ganz oder theilweise versügt werden soll. Dies gilt insbesondere von
den Fällen des Verkaufes, des Tausches, der Verpfändung oder der sonstigen ding-
lichen Belaslung des Bergwerks, sowie der Ueberlassung der Ausbeutung gegen
Entgelt (Verpachtung).
Zu Verfügungen über das verliehene Bergwerkseigenthum durch Verzicht oder
Schenkung ist Einstimmigkeit erforderlich.
8 127.
Binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen vom Ablaufe des Tages, an
welchem ein Gewerkschaftsbeschluß gefaßt ist, kann jeder Gewerke die Entscheidung
des ordentlichen Richters, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, darüber, ob der Be-
schluß zum Besten der Gewerkschaft gereiche, anrufen und gegen die Gewerkschaft
auf Aufhebung des Beschlusses klagen.
Durch das Statkut kann bestimmt werden, dah die Enischeidung dieser Frage
in Streilfällen durch ein Schiedsgericht erfolgen, wie das Schiedsgericht gebildet und
unter welchen Formen von demselben verfahren werden soll.
Diese Bestimmungen finden auf einen in Gemähheit des § 107 gefaßten Be-
schluß keine Anwendung.
128.
Durch die Anstellung der Klage auf Aufhebung des Gewerkschaftsbeschlusses
wird die Ausführung desselben nicht aufgehalten.
Wird der Beschluß aufgehoben, so verliert derselbe erst von der Rechtskraft der
richterlichen Entscheidung an seine rechtliche Wirksamkeit.
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn der Beschluß die im
&* 132 bezeichneten Gegenstände betrifft. ·