Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894. 57 
* 137. 
Die Gewerkschaft wird durch die von dem Repräsentanten oder Grubenvorstande 
in iben Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet. 
ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gewerkschaft 
gechthen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der 
Kontrahenten für die Gewerkschaft geschlossen werden sollte. 
*138. 
Der Repräsentant oder die Mitglieder des Grubenvorstandes sind aus den von 
ihnen im Namen der Gewerkschaft vorgenommenen Rechtshandlungen Dritten gegen- 
über für die Verbindlichkeiten der Gewerkschaft persönlich nicht verpflichtet. 
Handeln dieselben außer den Grenzen ihres Auftrages oder den Vorschriften 
dieses Titels entgegen, so haften sie persönlich, beziehungsweise solidarisch für den 
dadurch entstandenen Schaden. 
* 139. 
Das Bergamt ist befugt, eine Gewerkschaft aufzufordern, innerhalb drei Monaten 
einen Repräsentanten oder einen Grubenvorstand zu bestellen. 
Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, so kann das Bergamt bis dahin, 
daß dies geschieht, einen Repräsentanten bestellen und demselben eine angemessene, 
von der Gewerkschaft aufzubringende und nöthigenfalls im Verwaltungszwangsver- 
fahren einzuziehende Belohnung zusichern. Diese Bestellung ist von dem Bergamie 
öffentlich bekannt zu machen. 
Dieser einstweilige Repräsentant hat die in den §§ 131— 135 beflimmten 
Rrechte und Pflichten, insosern das Bergamt keine Beschränkungen eintreten läßt. 
8 140. 
Soweit der gegenwärtige Titel nichts Anderes beslimmt, sind die durch die 
Bestellung eines Nepräsentanten oder Grubenvorstandes entstehenden Rechtsverhältnisse 
nach den allgemeinen Vorschristen über den Vollmachtsvertrag zu beurtheilen. 
* 141. 
Die Klage gegen einen Gewerken auf Zahlung seines durch Gewerkschafts- 
beschluß bestimmten Beitrages kann nicht vor Ablauf der in § 127 bestimmten 
Ausschlußfrist von vier Wochen erheben werden.
	        
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