Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

58 1 894. 
Ist innerhalb dieser Frist von dem Gewerken auf Aufhebung des Beschlusses 
Klage erhoben worden (§ 127 Abs. 1), so findet vor rechtskräftiger Entscheidung 
über dieselbe die Klage gegen den Gewerken nicht statt. 
§* 142. 
Der Gewerke kann seine Verurtheilung und die Zwangsvollstreckung dadurch 
abwenden, daß er unter Ueberreichung des Kuxscheines den Verkauf seines Antheils 
behufs Befriedigung der Gewerkschaft anheimstellt. 
§ 143. 
Der Verkauf des Antheils erfolgt im Wege der Mobiliarversteigerung. 
Aus dem gelösten Kauspreise werden zunächst die Verkaufskosten und sodann 
die schuldigen Beiträge gezahlt. 
st der Antheil unverkäuflich, so wird derselbe den anderen Gewerken nach 
Verhältniß ihrer Antheile in ganzen Kuxen, soweit dies aber nicht möglich ist. der 
Gewerkschaft als solcher im Gewerkenbuche lastenfrei zugeschrieben. 
8 144. 
Jeder Gewerke ist befugt, auf seinen Antheil freiwillig zu verzichten, wenn auf 
dem Antheile weder schuldige Beiträge noch sonstige Schuldverbindlichkeiten haften 
oder die ausdrückliche Einwilligung der Gläubiger beigebracht wird, und außerdem 
die Rückgabe des Kuxscheins an die Gewerkschaft erfolgt. 
Der Antheil soll alsdann, sofern die Gewerkschaft nicht anderweitig über den- 
selben verfügt, durch den Repräsentanten oder den Grubenvorstand zu Gunsten der 
Gewerkschaft verkauft werden. 
Ist der Antheil unverkäuflich, so findet die für diesen Fall im § 143 getroffene 
Bestimmung Anwendung. 
8 145. 
Die Bestimmungen der S5 107—144 kommen nicht zur Anwendung, wenn 
die Rechtsverhällnisse der Mitbetheiligten eines Bergwerks durch Vertrag oder 
sonstige Willenserklärung anderweitig geregelt sind. 
Ein solches Rechtsgeschäft bedarf zu seiner Gültigkeit der notariellen oder ge- 
richtlichen Form. Die Urkunde über dasselbe ist dem Bergamte einzureichen.
	        
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