Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894. 59 
Mitbetheiligte eines Vergwerks im Sinne des § 107 sind nicht die Theilhaber 
an einer ungetheilten Erbschaft oder an einer sonstigen gemeinschaftlichen Masse, zu 
welcher ein Bergwerk gehört. 
8 146. 
In den Fällen des § 145 muß, wenn die Mitbetheiligten eines Bergwerks 
nicht eine Gesellschaft bilden, deren Vertretung durch die allgemeinen Gesetze geordnet 
ist, ein im Deutschen Reiche wohnender Repräsentant beslellt und der Bergbehörde 
namhaft gemacht werden, widrigenfalls letztere nach § 139 zu verfahren befugt ist. 
Dasselbe gilt, wenn der Alleincigenthümer nicht im Deutschen Reiche wohnt. 
Dieser Repräsentant hat diejenigen Geschäfte zu besorgen, welche in S 136 als 
solche bezeichnet sind, die dem Repräsentanten oder Grubenvorstand einer Gewerk. 
schaft niemals entzogen werden dürfen. Eine Abänderung ist auch hier unzulässig. 
fünster Nitel. 
Von den Rechtsverhältnissen zwischen den Bergbantreibenden 
und den Grundbesitzern. 
Erlier Köschnitt. 
Von der Grundabtretung. 
§5 147. 
Ik für den Betrieb des Bergbaues und zwar zu den Grubenbauen selbst, zu 
Halden, Ablade= und Niederlageplätzen, Wegen, Eisenbahnen, Kanälen. Maschinen- 
anlagen, Wasserläufen, Teichen, Hülfsbauen, Zechenhäusern und anderen für Betriebs. 
Kwecke besslimmten Tagegebäuden, Anlagen und Vorrichtungen, zu den im § 52 be- 
zeichneten Aufbereitungsanstalten sowie zu Soolleitungen und Soolbehältern die 
Benuhung eines fremden Grundstücks nolhwendig, so muß der Grurdbesitzer, er sei 
Eigenthümer oder Nutzungsberechtigter dasselbe an den Bergwerköbesitzer abtreten. 
Auch kann der Uferbesitzer eines vorhandenen Wasserlaufs für verpflichtet erklärt 
werden, die Mitbenußung desselben für nothwendige Betriebszwecke, insbesondere zur 
Abführung von Grubenwässern gegen vollständige Entschädigung zu gestatten 
(55 154, 155). 
§ 148. 
Die Abtretung darf nur aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses 
versagt werden. 
Fürstl. Schwargb. Rudolst. Gesetzfjammlung I.V. 10
	        
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