1894. 63
Wenn feststeht, daß durch den Bergbaubetrieb eine die fernere zweckmäßige Be-
nutung des Oberflächengrundstücks ganz oder theilweise ausschließende Beschädigung
eintreten wird, so hat das Bergamt auf Antrag des Grundbesitzers eine der Höhe
des muthmaßlichen Schadens entsprechende, von dem Bergwerksbesitzer zu hinterlegende
Sicherheit festzustellen. Unterbleibt die Hinterlegung dieser Sicherheit in der von
dem Bergamte zu bestimmenden Frisl, so ist dasselbe besugt, bis zu der Hinterlegung
derselben den Bergbaubetrieb ganz oder theilweise zu untersagen.
8 159.
Ist der Schaden durch den Betrieb zweier oder mehrerer Bergwerke verursacht,
so sind die Besitzer dieser Bergwerke gemeinschaftlich und zwar zu gleichen Theilen
zur Entschädigung verpflichtet.
Im Verhältniß der Bergwerkebesitzer unter sich ist der Nachweis eines anderen
Theilnahmeverhältnisses und der Anspruch auf Erstattung des Zuvielgezahlten nicht
ausgeschlossen.
8 160.
Der Bergwerkobesißer ist nicht zum Schadenersatze verpflichtet, wenn durch den
Betrieb des Bergwerks solche Gebäude oder Anlagen beschädigt werden, bei deren
Errichtung dem Grurdbesitzer die bereits durch den Bergbau drohende Gefahr nicht
ohne eigenes grobes Verschulden unbekannt bleiben konnte.
Muß wegen einer derartigen Gefahr die Errichtung solcher Anlagen unterbleiben,
so hat der Grundbesitzer auf die Vergütung der Werthsverminderung, welche sein
Grundstück etwa dadurch erleidet, keinen Anspruch, wenn sich aus den Umständen
ergiebt, daß die Absicht solche Anlagen zu errichten, nur kund gegeben wird, um
jene Vergütung zu erzielen.
§ 161.
Ansprüche auf Ersatz eines durch den Bergbau verursachten Schadens (58 158,
159), welche sich nicht auf Vertrag gründen, müssen von dem Beschädigten innerhalb
dreier Jahre, nachdem das Dasein und der Urheber des Schadens zu seiner Wissen-
schaft gelangt sind, durch gerichtliche Klage geltend gemacht werden, widrigenfalls
sie verjährt sind.