1894. 65
Fortsetzung des unterbrochenen Betriebes nicht befolgt hat, so kann das Ministerium
die Einleitung des Verfahrens wegen Entziehung des Bergwerkseigenthums durch
einen Beschluß aussprechen.
166.
Der Bergwerkseigenthümer ist befugt, binnen vier Wochen vom Ablaufe des
Tages, an welchem ihm der Beschluß zugestellt ist, gegen das Ministerium auf Auf-
hebung des Beschlusses zu klagen. Geschieht dies nicht, so ist das Einspruchsrecht
erloschen. Gegen den die Einleitung des Entziehungsversahrens aussprechenden Be-
schluß können Einwendungen privatrechtlicher Natur erhoben werden. Dagegen
kann die Klage sich nicht darauf gründen, daß die nach § 59 ergangene „Auf-
sorderung“ zum Betriebe des Vergwerks nicht gerechtfertigt gewesen sei.
8 167.
Erhebt der Bergwerksbesitzer keinen Einspruch oder ist derselbe rechtskräftig
verworsen, so wird der Beschluß von dem Ministerium den aus dem Hypotheken-
buche ersichtlichen Gläubigern und anderen Rcalberechtigten zugestellt und außerdem
in dem amtlichen Nachrichtsblatte des betreffenden Landestheiles, unter Verweisung
auf diesen und den folgenden & zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
168.
Jeder Hypothekengläubiger oder sonslige Realberechtigte ist befugt, binnen drei
Monaten vom Ablaufe des Tages, an welchem der Beschluß zugestellt, beziehungs-
weise an welchem das die Bekanntmachung enthaltende amtliche Nachrichtsblatt des
betrefsenden Landestheiles ausgegeben worden ist, Behufs seiner Befriedigung die
Zwangsversteigerung des Bergwerks bei dem zuständigen Amtsgerichte auf seine
Koslen zu beantragen, vorbehaltlich der Erstattung derselben aus den Kaufgeldern.
Wer von diesem Rechte binnen der angegebenen Frist keinen Gebrauch macht,
hat bei der demnächstigen Aufhebung des Bergwerkseigenthums das Erlöschen seines
Realanspruches zu erleiden (6 169).
Auch der zeitherige Eigenthümer des Bergwerks kann innerhalb jener Ausschluß-
frist von drei Monaten die Zwangsversleigerung auf seine Kosten beantragen.
8 168.
Wird die Zwangsversteigerung nicht beantragt oder führt dieselbe nicht zum