1894. 3
4.
Alle Versammlungen unter sreiem Himmel bedürfen der Genehmigung der
Polizeibehörde. Die Genehmigung ist mindestens 48 Stunden vor Weginn der
Zusammenkunft in der in § 1 Abs. 1 angegebenen Weise nachzusuchen.
Alle auswärtigen Vereine, welche an einem Orte des Fürstenthums Versamm-
lungen halten wollen, haben die Genehmigung der Polizeibehörde in gleicher Frist
dazu einzuholen.
Niemand darf in einer Versammlung bewaffnet erscheinen mit Ausnahme der
in Dienstkleidung befindlichen Polizeibeamten.
Auch sind Minderjährige und Personen, welche nicht im Vollgenuß der bürger-
lichen Ehrenrechte stehen, von der Berechtigung zur Theilnahme an Versammlungen
ausgeschlossen.
86.
Die Polizeibehörde ist befugt, der Versammlung beizuwohnen und auch in die-
selbe einen oder mehrere obrigkeilliche Abgeordnete zu senden. Diesen Beamten muß
ein nach ihrem Dafürhalten angemessener Platz eingeräumt und auf Erfordern von
dem Vorsitzenden der Versammlung Auskunft über die Person des Redners gegeben
werden
Die in Diensteleidung erschienenen obrigkeitlichen Abgeordneten bedürsen zu
ihrer Legitimation keines schriftlichen Vorweises.
87.
Störungen der Versammlung, zu deren Beseitigung der Einfluß des Vorsißenden
nicht ausreicht, sind durch die Polizeibehörden bezüglich die obrigkeitlichen Abgeord-
neten zu rügen und zu verhindern.
Diese Polizeipersonen sind berechligt, die Störer und die elwa unberechtigter
Weise theilnehmenden Personen (5 5) aus der Versammlung zu weisen und durch
geeignete polizeiliche Maßregeln die Freiheit des Versammlungsrechts zu schützen.
88.
Die Polizeibehörde und bezũglich die obrigkeitlichen Abgeordneten sind befugt,
die Versammluug sofort aufzulösen, wenn die ihre Abhaltung bedingenden Förmlich-
keiten nicht beobachtet werden oder wenn in der Versammlung Anträge und Vor-
schläge erörtert werden, welche eine Aufforderung oder Amreizung zu strafbaren
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