Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894. 67 
Achter Titel. 
Von den Verobrhörden, 
& 176. 
Das Vergamt bildet, soweit in dem gegemwärtigen Gesetze nichts anderes be- 
stimmt ist, in den Angelegenheiten des Bergbaues einschließlich der Bergpolizei die 
erste Instanz, das Ministerium die Aussichts= und Berufungsinstanz. 
8 177. 
In allen Fällen muß die Berufung bei Verlust derselben binnen zehn Tagen 
von Ablauf des Tages ab, an welchem die Verfügung bekannt gemacht wurde und 
zwar stets beim Bergamte eingelegt werden. Binnen drei Wochen von Ablauf der 
Einwendungsfrist an, kann eine Ausführung der Berufung beim Bergamte übergeben 
werden. 
In den Fällen, wo eine Gegenpartei vorhanden ist, wird dieser die Berufung 
nebst deren Ansführung zur Beantwortung binnen drei Wochen vom Bergamte mit.- 
getheilt. 
Aus triftigen Gründen kann das Bergamt die Ausführungs, und Beant- 
wortungsfrist einmal um drei Wochen verlängern. Nach Ablauf der zur Aus- 
führung der Berufung oder zur Beantwortung ertheilten Frist sendet das Bergamt 
die Acten ein. 
8 178. 
Widersprechen Verfügungen und Beschlüsse des Bergamts den von der zu- 
ständigen Berufsgenossenschaft erlassenen Vorschristen zur Verhütung von Unfällen. 
so ist zur Einlegung der Berufung binnen der im § 177 bezeichneten Frist auch 
der Vorstand der Berussgenossenschaft oder Berufsgenossenschaftssection befugt. 
* 179. 
Zur Handhabung der Bergpolizei können Revierbeamte (Berggeschworene) an- 
gestellt, oder es können dazu für einzelne Bezirke oder Geschäfte Mitglieder des 
Vergamts abgeordnet werden. 
Das Bergamt kann ihnen alle die Geschäfte übertragen, welche der Bergbehörde 
obliegen und nicht ausdrücklich dem Bergamt zugewiesen sind. 
Die vom Nevierbeamten oder einem abgeordneten Mitgliede des Bergamts ge- 
troffenen Anordnungen gelten als von dem Letteren selbst getroffen. 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung IV. 11
	        
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