1894. 71
ohne Rücksicht auf die vorbehaltene bergamtliche Beslätigung oder Wiederaufhebung
sofort begonnen werden.
Die Ausführung dieser Anordnungen wird durch Einlegung der Berufung nicht
aufgehalten.
8 192.
Werden die auf Grund der 5§ 188 und 189 getroffenen polizeilichen Anordnungen
nicht in der bestimmten Frist durch den Bergwerksbesitzer ausgeführt, so wird die
Ausführung durch die Bergbehörde auf Kosten des Bergwerkebesitzers bewirkt. Die
Kosten werden im Verwaltungswege festgestellt und beigezogen.
8 193.
Sobald auf einem Berpwerke eine Gefahr in Beziehung auf die im § 186
bezeichneten Gegenstände einlrilt, hat der Betrieboführer und im Behinderungsfalle
der denselben vertretende Grubenbeamte dem Revierbeamten, wo aber ein solcher
nicht bestellt is, dem Bergamte Anzeige hiervon zu machen.
Bweiter Köschnitt.
Von dem Verfahren bei Unglücksfällen.
8 194.
Ereignet sich auf einem Bergwerke unter oder ũber Tage ein Unglücksfall,
welcher den Tod oder die schwere Verletzung einer oder mehrerer Personen herbei-
geführt hat, so sind die im § 193 genaunten Personen zur sofortigen Unzeige an
die nächste Polizeibehörde und an den Revierbeamten, wo aber ein solcher nicht
beslellt ist, an das Bergamt veryflichtet.
Die Bergbehörde ordnet die zur Rektung der uomnglicher Personen oder zur
Abwendung weiterer Gefahr erforderlichen Mahregeln
Die zur Ausführung dieser Maßregeln boihbenlgen Arbeiter und Hülfsmintel
hat der Besitzer des Bergwerks zur Verfügung zu stellen.
Die Besitzer benachbarter Bergwerke sind zur Hülfeleistung verpflichtet.
195.
Sämmtliche Kosten für die Ausführung der in § 194 bezeichneten Maßregeln
trägt der Besitzer des betreffenden Bergwerks, vorbehaltlich des Regreßanspruchs
degen Dritte, welche den Unglücksfall verschuldet haben.