Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

12 1894. 
Dritter Abschnitt. 
Von den Uebertretungen bergpolizeilicher Vorschriften. 
* 19. 
Uebertretungen der Vorschriften in den &5 3, 9, 60, 61. 63, 65, 66, 67, 68, 
71, 106, 172, 190, 191, 193, 194 werden mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig 
Mark und im Unvermögenssalle mit Haft bestrast. 
Gleiche Strase trifft denjenigen, welcher auf fremdem Grund und Boden ohne 
die erforderliche Erlaubniß (§ 4. 7) Schürfarbeiten ausführt. 
In den Fällen der §§ 61 und 63, sowie 67 und 08 kritt diese Strafe auch 
dann ein, wenn auf Grund der §§ 64 und 69 der Betrieb von der Bergbehörde 
eingestellt wird. 
8. 197. 
Mit Geldlrafe bis zu zweitausend Mark und im Unvermögensfalle mit Gefängniß 
bis zu sechs Monaten werden Bergwerkebesitzer bestraft, welche den 65 89 Abs. 4 
und 96 Abs. 3 zuwiderhandeln. 
F 198. 
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und im Unvermögensfalle mit Haft 
wird bestraft, wer ein Bergwerk betreibt, für welches eine Arbeitsordnung (& 75) 
nicht besteht, oder wer der endgültigen Anordnung der Behörde wegen Ersetzung 
und Abänderung der Arbeitsordnung (§ 82) nicht nachkemmt. 
* 199. 
Mit Geldstrafe bis zu einbundertfünfzig Mark und im Unvermögensfalle mit 
Hast bis 9 vier Wochen wird bestraft: 
. wer der Beslimmung des & 79 Abs. 2 zuwider gegen Arbeiter Strafen 
verhängt, welche in der Avbeilsordung nicht vorgesehen sind oder den 
gesetzlich zulässigen Betrag übersleigen, oder wer Strafgelder, Lohn- 
abzüge oder die im § 76 Ziffer 6 bezeichneten Beträge in einer dem 
Gesetze oder der Arbeitsordnung widersprechenden Weise verwendet; 
2. wer es unterläßt, den durch die 5§ 77 Abs. 2, 81 Abs. 1, 83 und 84 
für ihn begründelen Verpflichtungen nachzukommen.
	        
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