1894. 75
8 206.
Für jede Knappschaftskrankenkasse ist durch den oder die betheiligten Werks-
besitzer nach Auhbrung der in dem Unternehmen beschäftigten Personen oder der von
diesen gewählten Vertreter ein Stalut zu errichten.
Das Statut bedarf der Genehmigung des Bergamts oder in den Fällen des
§5205 Abs. 3 derjenigen des Ministeriums.
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn das Statut den Anforderungen
dieses Gesetzes oder den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen nicht genügt. Wird
die Genehmigung nicht ertheilt, so sind die Gründe anzugeben.
Abänderungen des Staluks unterliegen in Bezug auf die behördliche Genehmigung
der gleichen Vorschrift.
8 207.
Das Statut muß Beslimmung treffen:
.Hüber Namen und Siß der Kasse,
über die Klassen der dem Versicherungszwange unterliegenden Versonen,
über die zur An- und Abmeldung derselben bestimmten Stellen,
über die Höhe der Beiträge und die Zeit der Einzahlung derselben,
sowie der elwaigen Eintrittsgelder,
über Art und Umfang der Kassenleistungen.
#. über die Bildung, Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes, den
Umsang seiner Besugnisse und die Art seiner Beschlußfassung,
über Zusammensepzung und Berufung der Generalversammlung, die
Art ihrer Beschlußfassung und den Umfang ihrer Befugnisse,
über die Verwaltung der Kasse,
über die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung,
10. über die Abänderung des Statuts-
Das Stiatut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit dem Zwecke der
Kasse nicht in Verbindung steht oder gesetzlicher Vorschrift zuwiderläuft.
8 208.
Die Knappschaftskasse kann unter ihrem Namen Rechte enverben und Verbind-
lichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Für alle Verbindlichkeiten der Kasse hastet den Kassengläubigern nur das Ver-
mögen der Kasse.
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung I.V. 12
oer