76 1894.
8 209.
Ist für ein der Vergpolizei unterworsenes Unternehmen eine Knappschaftskasse
errichlet, so sind alle bei diesem Unternehmen beschäftigten Arbeiler, Betriebsbeamten,
Werkmeister und Techniker, soweit sie der Krankenversicherungspflicht nach dem Reichs-
geseke vom unterliegen, verpflichtel, dieser Kasse beizutreten.
Alle übrigen, in dem Betriebe des Unternehmens beschäftigten Personen sind
zum Beitrikt berechtigt, auch wenn ihr Arbeilsverdiensl an Lohn oder Gehalt 63 Mark
für den Arbeitstag oder, sofern Lohn oder Gehalt nach größeren Zeitabschnitten be-
messen ist, 2000 Mark für das Jahr gerechnet, übersteigt.
Durch Statut kann auch anderen Personen der Beitritt zur Kasse gestattet werden,
wenn sie in einem mit dem Unternehmen zusammenhängenden Betriebe beschäftigt sind.
8 210.
Die Werksbesißer haben jede von ihnen beschäftigte Person, welche dem Ver-
sicherungszwange unterliegt, spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung
anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
wieder abzumelden. Bei Zuwiderhandlungen findei die Vorschrist im § 50 des
Krankenversicherungs-Gesetzes siunngemäße Amwendung.
211.
Durch die Knappschaftskrankenkasse erfolgt für die Mitglieder derselben die
reichsgesetztich vorgeschriebene Versicherung gegen die Folgen der Krankhriten unter
Beobachtung und in Gemähheit der Vorschriften des § 74 des Kranken-Ver-
sicherungs-Gesetzes.
8 212.
Die Knappschaftskrankenkassen sind auherdem berechtigt, ihren Mitgliedern in
Krankheits, und Sterbefällen durch Statut diejenigen Leistungen zu gewähren, welche
die Betriebskrankenkassen über das gesehliche Mindestmaß hinaus gewähren dürsen
(6 21 des Krankenversicherungs-Gesetzes).
Eine solche Erweiterung oder Erhöhung der Kassenleistungen bedarf der Zu-
slimmung des Werköbesitzers und der Genehmigung des Bergamts und ist nur dann
statthaft, wenn die dauernde Fähigkeit der Kasse zu den betrefsenden Mehrleistungen
in ausreichender Weise sicher gestellt erscheint.