1894. 77
* 213.
Zur Knappschaftskasse haben die Mitglieder sowie die Werksbesitzer Beiträge
zu leisten.
Die Beiträge der Mitglieder können in einem festen Satze oder in einem Bruch-
theile des wirklichen Arbeitsverdienstes, soweit dieser vier Mark für den Tay nicht
übersteigt, bestehen und sind so zu bemessen, daß sie unter Zurechnung der Beiträge
der Werkébesitzer und der elwaigen sonstigen Einnahmen der Kasse ausreichen, um
die gesetzlichen oder stalutenmähigen Ausgaben derselben zu decken.
Statt nach dem wirklichen Arbeitsverdienst der Einzelnen können die Beiträge
der Mitglieder auch nach Auchtheilen des durchschniktlichen Tagelohnes festgesetzt
werden. Der durchschniktliche Tagelohn ist von dem Kassenvorstande mit Ge-
nehmigung der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der zwischen den Kassen-
mitgliedern hiasichtlich der Lohnhöhe beslehenden Verschiedenheiten klassenweise fest-
zusetzen und darf nicht unter den Betrag des nach § 8 des Krankenversicherungs-
Gesebes vom 3. uaz inns geordneten ortsüblichen Tagelohns fengestellt werden, aber
auch nicht über den Betrag von vier Mark in Anrechnung kommen.
Der Beitrag der Werksbesitzer daf nicht weniger als die Hälfle der gesammten
Mitgliederbeiträge ausmachen.
8 214.
Die Werksbesitzer sind verpflichtet, die Beiträge für sich und für die bei ihnen
beschäftigten Personen zu den nach § 207 Ziffer 4 festgesetzten Zahlungszeiten ein-
zugahlen.
Sie sind berechtigt den von ihnen beschäftigten Personen die Beiträge, welche
sie für dieselben verlegen, bei jeder regelmäßigen Lohnzahlung in Abzug zu bringen,
soweit sie auf diese Lohnzahlung antheilsweise entfallen.
* 215.
Neichen die Beslände der Kasse nicht aus, um die laufenden Ausgaben zu
decken, so sind von dem Werksbesiter die erforderlichen Vorschüsse zu leisten.
Werden die gesehlichen Mindestleistungen der Kasse durch die Beiträge, nachdem
diese für die Versicherten drei und einhalb Procent des durchschnittlichen Tagelohnes
oder des Arbeitsverdienstes erreicht haben, nicht gedeckt, so hat der Werksbesitzer die
zur Deckung derselben erforderlichen Zuschüsse aus eigenen Mitteln zu leisten.
12-