Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

78 1894. 
Die Rechnungs, und Kassenführung der Kasse ist auf Kosten und Gesahr des 
Werksbesitzers von ihm selbst oder von einem damit Beauftraglen zu besorgen. 
8 216. 
Nückständige Beiträge sind von dem Bergamte festzusetzen und im Verwaltungs- 
wege zwangsweise beizutreiben. 
* 217. 
Die Kasse bat einen Reservesonds im Betrage von mindestens einer durchschnitt- 
lichen Jahresausgabe anzusammeln. 
8 218. 
Jede Knappschaftskasse muß einen Vorstand haben. Derselbe wird zur einen 
Hälfte von den Worksbesihern und zur anderen Hälfte von den Arbeilern (oder 
deren Vertretern — Knappschaftsältesten —), von letzteren aus ihrer Mitte, gewählt. 
Die Wahl erfolgt nach näherer Bestimmung des Statuts. 
Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich und führt nach 
Maßgabe des Statuts die laufende Verwaltung. Durch das Slatut kann einem 
Mitgliede oder mehreren Mitgliedern die Vertretung nach außen übertragen werden. 
Den Vorsitz im Vorstande führt ein dem Vorstande angehörender Werksbesitzer 
oder dessen Beauftragter. Derselbe ist von den dem Vorslande angehörenden Werks- 
besitzern oder den von ihnen gewählten Vorstandsemitgliedern (Abs. 1) aus ihrer 
Mitte zu wäbhlen. 
Zur Legitimation des Vorstandes bei allen Rechtsgeschäften genügt die Be- 
scheinigung des Bergamts, daß die darin bezeichneten Personen den Vorstand bilden. 
* 219. 
Soweit vorstehend nicht etwas Anderes bestimmt ist, sinden die Vorschriften 
des Krankenversicherungsgesetzes über die Betriebs. (Fabrik.) Krankenkassen auf 
die Knappschaftskassen entsprechende Anwendung. 
8 220. 
Beträgt die Zahl der Mitglieder einer Knappschaftskrankenfasse fünfhundert oder 
mehr versicherungspflichtige Mitglieder, so kann dieselbe die Gewährung von lebens- 
länglichen Invalidenunterstützungen bei einer ohne grobes Verschulden eingetretenen 
Berufsinvalidität oder von Zuschüssen zu den reichsgesenlich zu gewährenden Juvaliden-
	        
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