Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894. 79 
oder Altersrenken sowie die Gewährung von Unterslützungen an Willwen der Mit. 
glieder auf Lebenszeit bezw. bis zur etwaigen Wiedewerheirathung, von Erxziehungs- 
beihülsen für Kinder verstorbener Mitglieder und Invaliden bis zum zurückgelegten 
14. Lebensjahre und von außerordentlichen Unterstützungen in besonderen Fällen 
nach näherer Beslimmung ihres Statuts übernehmen. 
Das Statut bedarf in diesem Falle der Genehmigung des Ministeriums. 
*o 21. 
In diesem Falle muß die Rechnungs, und Kassenführung für die verschiedenen 
von der Knappschaftskasse übernommenen Aufgaben getrennt erfolgen. 
8 222. 
Mehrere Knappschaftökrankenkassen (88 204 ff.) können sich zur Durchführung 
der im § 220 aufgeführten Unterstützungen mit Genehmigung des Ministeriums zu 
einer besonderen Knappschafts= Pensions, und Unterstützungskasse durch über- 
einstimmenden Beschluß ihrer Gencralversammlungen vereinigen wenn die Zahl der 
versicherungspflichtigen Mitglieder fünfhundert oder mehr beträgt. 
In diesem Falle ist für die Pensions= und Unterstützungskasse ein besonderes 
Statut zu errichten, welches der Genehmigung des Ministerinms bedarf. 
* 223. 
Knappschaftskranken- und Knappschaftspensionskassen können sich 
zwecks Durchführung der reichsgesetzlichen Unfall-, Invaliditäts= und Altersversicherung 
sowic der im § 220 gedachten Unterstützungen mit Genehmigung des Ministeriums 
an in anderen deutschen Staaten bestehende oder zu gründende Knappschaftsvereine 
oder „Verbände anschließen. 
Die Genehmigung bkenn ohne Angabe von Gründen versagt werden. 
8 224. 
Den Werköbesitzern ist es untersagt, die Anwendung der Beslimmungen der 
§§ 204 bis 223 zum Nachtheile der Versicherten durch Verträge (mittelst Reglements, 
Arbeitsordnung oder anderer Uebereinkunft) auszuschließen oder zu beschränken. 
* v ?25. 
Die Vergbehörden als Aufsichtsbehörden haben die Besolgung der geselichen 
und statutarischen Vorschristen zu überwachen und können dies durch Androhung, 
Festsetzung und Vollstrickung von Omnungsstrafen gegen den Vorstand erzwingen.
	        
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