1894. 79
oder Altersrenken sowie die Gewährung von Unterslützungen an Willwen der Mit.
glieder auf Lebenszeit bezw. bis zur etwaigen Wiedewerheirathung, von Erxziehungs-
beihülsen für Kinder verstorbener Mitglieder und Invaliden bis zum zurückgelegten
14. Lebensjahre und von außerordentlichen Unterstützungen in besonderen Fällen
nach näherer Beslimmung ihres Statuts übernehmen.
Das Statut bedarf in diesem Falle der Genehmigung des Ministeriums.
*o 21.
In diesem Falle muß die Rechnungs, und Kassenführung für die verschiedenen
von der Knappschaftskasse übernommenen Aufgaben getrennt erfolgen.
8 222.
Mehrere Knappschaftökrankenkassen (88 204 ff.) können sich zur Durchführung
der im § 220 aufgeführten Unterstützungen mit Genehmigung des Ministeriums zu
einer besonderen Knappschafts= Pensions, und Unterstützungskasse durch über-
einstimmenden Beschluß ihrer Gencralversammlungen vereinigen wenn die Zahl der
versicherungspflichtigen Mitglieder fünfhundert oder mehr beträgt.
In diesem Falle ist für die Pensions= und Unterstützungskasse ein besonderes
Statut zu errichten, welches der Genehmigung des Ministerinms bedarf.
* 223.
Knappschaftskranken- und Knappschaftspensionskassen können sich
zwecks Durchführung der reichsgesetzlichen Unfall-, Invaliditäts= und Altersversicherung
sowic der im § 220 gedachten Unterstützungen mit Genehmigung des Ministeriums
an in anderen deutschen Staaten bestehende oder zu gründende Knappschaftsvereine
oder „Verbände anschließen.
Die Genehmigung bkenn ohne Angabe von Gründen versagt werden.
8 224.
Den Werköbesitzern ist es untersagt, die Anwendung der Beslimmungen der
§§ 204 bis 223 zum Nachtheile der Versicherten durch Verträge (mittelst Reglements,
Arbeitsordnung oder anderer Uebereinkunft) auszuschließen oder zu beschränken.
* v ?25.
Die Vergbehörden als Aufsichtsbehörden haben die Besolgung der geselichen
und statutarischen Vorschristen zu überwachen und können dies durch Androhung,
Festsetzung und Vollstrickung von Omnungsstrafen gegen den Vorstand erzwingen.